(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlischt die Funktion der von der Kommission bisher herangezogenen Sachverständigen.
(2) Die Funktionsdauer der gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1965, BGBl. Nr. 367, über die Staubeckenkommission bestellten Mitglieder der Kommission bleibt unberührt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1965, BGBl. Nr. 367, über die Staubeckenkommission außer Kraft.
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