In jenen Angelegenheiten, die die Kommission gemäß § 3 zu begutachten hat, hat die Wasserrechtsbehörde die von ihr erlassenen Bescheide (zB Bewilligungsbescheid, Überprüfungsbescheid, Genehmigung der Betriebs- und Kontrollvorschriften) sowie die einstweiligen Verfügungen gemäß § 122 WRG 1959 der Kommission zu Handen der Geschäftsführung zu übermitteln. Die Geschäftsführung hat hierüber die Kommission zu unterrichten.
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