BundesrechtVerordnungen2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

In Kraft seit 01. November 1984
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.

(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten:

1. Betriebsnummer,

2. Anschrift des Betriebes,

3. Name des Betriebsinhabers.

(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.

§ 2

Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff

1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überlassen,

2. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

§ 3

Das ÖStZ hat Daten im Sinne des § 3 des LFBIS-Gesetzes, zu deren Übermittlung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 des LFBIS-Gesetzes verpflichtet ist, an die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.