Vorwort
§ 1
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.
(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten:
1. Betriebsnummer,
2. Anschrift des Betriebes,
3. Name des Betriebsinhabers.
(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.
§ 2
Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff
1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überlassen,
2. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
§ 3
Das ÖStZ hat Daten im Sinne des § 3 des LFBIS-Gesetzes, zu deren Übermittlung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 des LFBIS-Gesetzes verpflichtet ist, an die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.