(1) Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4 Abs. 2 lit. a bis d) ist mittels
a) registrierender Meßgeräte oder
b) solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben für die im § 4 Abs. 1 lit. a bis d und im § 4 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW) zu liefern vermögen,
festzustellen.
(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.
(3) Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.
(4) Einzelheiten über den Meßzeitraum, über Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
(5) Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.
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