(1) Die Feststellung von forstschädlichen Emissionsstoffen (§ 1) in der Luft erfolgt bei
a) Schwefeloxiden durch Messung als Schwefeldioxid (SO 2 ),
b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung als anorganische gasförmige Fluorverbindungen,
c) Chlorwasserstoff durch Messung als anorganische gasförmige Chlorverbindung.
(2) Die Feststellung des Ausmaßes der Staubimmissionen erfolgt durch Messung partikelförmiger Niederschläge. Hiebei sind die anteiligen Mengen an Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium und Magnesium und als Elementgehalte der Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung des Staubes besteht.
(3) Die Feststellung von Emissionsstoffen (§ 1) am Bewuchs erfolgt bei
a) Schwefeloxiden durch Messung des Schwefelgehaltes,
b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung des Fluorgehaltes,
c) Chlorwasserstoff durch Messung des Chlorgehaltes,
d) Ammoniak durch Messung des Stickstoffgehaltes und
e) Staub durch Messung des Gehaltes an Nährelementen (Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium) und des Schwermetallgehaltes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise