(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 494/1982, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, die nicht mehr als 6 kg SO 2 pro Stunde emittieren oder deren Verbrennungseinrichtungen eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW aufweisen.
(3) Auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Neuanlagen), ist die Verordnung anzuwenden:
a) Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
b) ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
c) ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 15 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW aufweisen,
d) ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
(4) Diese Verordnung ist auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Altanlagen), erst anzuwenden:
a) Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 150 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW aufweisen,
b) ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
c) ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
d) ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO 2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig behördlich bewilligt oder genehmigt sind, bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen solcher Anlagen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen.
(6) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt ist und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind, bedürfen keiner Bewilligung gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; dies gilt auch für Änderungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, die am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt sind und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind; dies gilt ferner für Anlagen, hinsichtlich der am 1. Juli 1984 ein bezügliches Rechtsmittel- oder Devolutionsverfahren anhängig ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise