Als Anlagen gemäß § 9, die Emissionsstoffe (§ 1) emittieren, werden bestimmt:
1. Anlagen, die Schwefeloxide emittieren:
a) Anlagen, die Schwefeloxide emittieren, die nicht durch Verfeuerung entstehen;
b) Anlagen, die Schwefeloxide emittieren, die durch Verbrennungsvorgänge entstehen;
2. Anlagen, die Fluorverbindungen emittieren:
Anlagen zum Brennen von Ton oder Schmelzen von Kryolith, Flußspat oder Glas;
Aluminiumwerke;
Anlagen zur Herstellung von Fluorchemikalien;
Anlagen zur Herstellung von Phosphatdüngemitteln;
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken mit Flußsäure;
Emailfabriken;
3. Anlagen, die Chlor oder Chlorverbindungen emittieren:
a) Anlagen zur Erzeugung von Chlorwasserstoff oder Chlor und Anlagen, in denen diese Stoffe ab-, umgefüllt oder weiterverarbeitet werden;
b) Metallbeizereien mit einem Salzsäurerückgewinnungsverfahren;
c) Altkabelverwertungsanlagen;
d) Müllverbrennungsanlagen;
4. Anlagen, die Ammoniak emittieren:
a) Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln, die Ammoniumverbindungen enthalten (zB Mehrstoffdünger);
b) Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
c) Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe;
5. Anlagen, die Staub emittieren:
Anlagen, welche ortsfeste, kontinuierlich emittierende Punktquellen aufweisen, wenn die Anlage mehr als 35 kg Staub pro Stunde im Dauerbetrieb emittiert.
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