Bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der Gewässer entsprechend dem Widmungszweck weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist hiebei insbesondere darauf zu achten, daß die Ergiebigkeit der Quell- und Grundwässer und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit dieser Wässer in chemischer, physikalischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert werden.
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