BundesrechtVerordnungenVerordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge§ 1

§ 1

In Kraft seit 22. Februar 1984
Up-to-date

Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig ein Schongebiet bestimmt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden