Vorwort
§ 1
Die Übermittlung von Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, ab dem 29. Oktober 1980 ermittelt wurden und auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind, hat vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen.
§ 2
Dies gilt auch für solche Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die vor dem 29. Oktober 1980 auf Grund der
a) Verordnung über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte, BGBl. Nr. 606/1978,
b) Verordnung über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte, BGBl. Nr. 50/1979,
c) Verordnung über Viehzählungen, BGBl. Nr. 17/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 91/1978, 503/1978 und 369/1979 am Stichtag 3. Dezember 1979,
d) Verordnung über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung, BGBl. Nr. 24/1980,
erhoben wurden und gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind.
§ 3
Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den §§ 1 und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.
§ 4
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die Übermittlung der in den §§ 1 bis 3 genannten Daten zu protokollieren.