Das Interesse des Wasserverbandes „Salzburger Becken“ am Schutze der Wasservorkommen (§ 1) des Widmungsgebietes (§ 2) wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes als rechtliches Interesse anerkannt.
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