Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
Vorwort
§ 1
Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:
1. Luft;
2. Stickstoff;
3. Kohlendioxid;
4. Helium;
5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.
§ 2
Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.