BundesrechtVerordnungenGasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

In Kraft seit 01. April 1978
Up-to-date

§ 1

Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:

1. Luft;

2. Stickstoff;

3. Kohlendioxid;

4. Helium;

5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.

§ 2

Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.