Vorwort
§ 1
Als raschwüchsige Baumarten werden festgestellt: Douglasie, Weymouthskiefer, Küstentanne, Esche, Schwarzerle, Birke, Pappel, Weide und Robinie.
§ 2
Die Obergrenze der Hiebsunreife wird bei
a) Douglasie, Weymouthskiefer und Küstentanne mit 40 Jahren,
b) Esche mit 30 Jahren,
c) Schwarzerle und Birke mit 20 Jahren und
d) Pappel, Weide und Robinie mit 10 Jahren
festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.