Schutzwaldverordnung
Vorwort/Präambel
(1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.
(2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird.
(3) Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein Behördeorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann sie von diesem vorgenommen werden.
(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen durch Bescheid die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 festzulegen.
(2) Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.
(1) Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem in § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen
1. im Falle eines Standortschutzwaldes aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald und
2. im Falle eines Objektschutzwaldes durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte
gedeckt werden können.
(2) Im Falle eines Objektschutzwaldes, der gleichzeitig Standortschutzwald ist, hat die Behörde die Kosten entsprechend dem Schutzzweck aufzuteilen und nach Maßgabe der Kostendeckung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu begrenzen.
Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.