(1) Der Teilplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
(2) Der kartographische Teil hat die Waldfunktionskarte zu enthalten. In dieser sind die Funktionen der Waldflächen (Funktionsflächen) unter Hervorhebung der Leitfunktion ersichtlich zu machen.
(3) Der Kartographische Teil hat auch Zusatzkarten zu erhalten, wenn dies zur Darstellung der Waldflächenstruktur oder zur Planung und Darstellung der Neubewaldung oder der Ordnung von Wald und Weide erforderlich ist. Er kann auch Sonderkarten mit sonstigen forstlich relevanten Sachverhalten (§ 2 lit. d) enthalten.
(4) Für die Erstellung der Waldfunktionskarte ist die Österreichkarte im Maßstab 1 : 50 000 (ÖK 50) zu verwenden.
(5) Für die Erstellung von Zusatzkarten sind kartographische Unterlagen in einem Maßstab zwischen 1 : 1 000 und 1 : 50 000 zu verwenden.
(6) Sonderkarten können auch andere als die in den Abs. 4 und 5 angeführten Maßstäbe aufweisen.
(7) Der textliche Teil hat zu enthalten:
a) die Beschreibung der Planungsgrundlagen,
b) die Beschreibung und Begründung der Leitfunktion der einzelnen Funktionsflächen sowie erforderlichenfalls Hinweis auf die anderen Funktionen,
c) Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen,
d) Hinweise für forstliche Einzelplanungen und forstpolitische Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a,
e) erforderlichenfalls Planungen gemäß den §§ 7 lit. c und 24 des Forstgesetzes 1975.
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