(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes.
(2) Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
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