Innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:
a) Die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderer biologisch schwer abbaubarer, die Gewässergüte beeinträchtigender Stoffe sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von Garagen, Bitumenmischanlagen, Ölfeuerungsanlagen und Tankstellen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Treibstoffen bis 600 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Eindringen in den Untergrund ausgeschlossen ist;
b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Gebäuden oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Quell- und Grundwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
c) die Errichtung von der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;
d) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze;
e) die Vornahme von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m unter Gelände reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;
f) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, wie z. B. Schutt- und Müllablagerungsplätze sowie Halden;
g) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung von Quellfassungen und Brunnen;
h) die Verwendung, Beförderung oder Lagerung radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
i) die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen oder von Aasplätzen;
k) Rodungen von mehr als 1500 m 2 (0,15 ha) bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 10.000 m 2 (1 ha) beträgt;
l) die Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff. Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) sowie luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).
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