BundesrechtVerordnungenSchutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser§ 1

§ 1

In Kraft seit 13. Dezember 1974
Up-to-date

Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes im Bereiche der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und als Schon- und Widmungsgebiet bestimmt.

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