BundesrechtVerordnungenWasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts§ 1

§ 1

In Kraft seit 21. Februar 1970
Up-to-date

Das Wasserdargebot der Drau von der Gailmündung bis zur Gurkmündung wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer einwandfreien Abwasserbeseitigung, Hochwasser- und Feststoffabfuhr sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Errichtung einer möglichst geschlossenen nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.

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