(1) Zum Besuch des Lehrkurses dürfen nur diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zugelassen werden, die ihren Beruf ausüben und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(2) Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. b ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. c eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.
(3) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze bzw. eine zu kurze Berufstätigkeit ist nachzusehen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
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