Sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, darf ein Lehrkurs nur an einer Krankenanstalt eingerichtet werden, die Ausbildungsstätte für den Krankenpflegefachdienst oder die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist. Die zur Erreichung des Kurszieles notwendigen Einrichtungen und die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte sowie Lehrmittel müssen vorhanden sein.
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