Für die Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35, 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Grundwasserschongebiet ist der Vorrang der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung von Wasserentnahmen ist der Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, daß die Auswirkungen der Wasserentnahme in unschädlichen Grenzen gehalten oder abgegolten werden. In allen Verfahren ist die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer von Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise