Auf dem militärischen Zwecken dauernd dienenden Gelände im Grundwasserschongebiet tritt bei den in § 2 genannten Maßnahmen an die Stelle der Bewilligungspflicht die Anzeigepflicht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Auf dem militärischen Zwecken dauernd dienenden Gelände im Grundwasserschongebiet tritt bei den in § 2 genannten Maßnahmen an die Stelle der Bewilligungspflicht die Anzeigepflicht.
Keine Verweise gefunden