Das Grundwasservorkommen des im § 6 umschriebenen Gebietes (Grundwasserschongebiet) wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung, soweit diese nicht mit gleichem Aufwand aus einem Oberflächengewässer erfolgen kann, gewidmet.
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