(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 34 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz der Wasservorkommen vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und Beachtung des Landschaftsschutzes.
(2) Die Bewilligung (§ 3) von Wasserversorgungs-, Betriebs- und Verkehrsanlagen ist an das Vorhandensein oder die Errichtung einer hygienisch und technisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gebunden.
(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutze der Wasservorkommen im Widmungsgebiet wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes als rechtliches Interesse anerkannt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise