Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3 fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:
a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden, mit denen ein Abwasseranfall verbunden ist;
b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen, Errichtung von Bergbaubetrieben und Schürfungen;
c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand- und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;
d) Anlage, Ausbau und Auflassung von Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;
e) Verwendung und Lagerung von radioaktiven Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.
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