BundesrechtVerordnungenSchutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach§ 4

§ 4

In Kraft seit 22. August 1964
Up-to-date

Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im § 3 lit. a angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

b) Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;

c) Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann.

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