Bei der Handhabung der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist maßgebend, daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem hat darnach die Beseitigung der Abwässer in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise