BundesrechtVerordnungenÖsterreichische Arzneitaxe 1962

Österreichische Arzneitaxe 1962

In Kraft seit 01. Juli 1962
Up-to-date

§ 1 Erstellung der Arzneitaxe

(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.

(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2003)

§ 2

(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.

(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.

§ 3 Aufschläge für begünstigte Bezieher

(1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen.

(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

1. bis zu 10,- Euro ein Zuschlag von 37 vH (=27% Rohverdienst),

2. von 10,16 Euro bis 20,- Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst),

3. von 20,46 Euro bis 30,- Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst),

4. von 30,95 Euro bis 60,- Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst),

5. von 62,45 Euro bis 100,- Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst),

6. von 104,25 Euro bis 120,- Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst),

7. von 124,22 Euro bis 150,- Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst),

8. von 155,46 Euro bis 200,- Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst),

9. von 207,56 Euro bis 350,- Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst),

10. über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten

11. 10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro,

12. 20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro,

13. 30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro,

14. 60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro,

15. 100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,- Euro,

16. 120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro,

17. 150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,- Euro,

18. 200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,- Euro,

19. 350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,- Euro.

§ 3a Sondernachlässe für begünstigte Bezieher

(1) Die Apothekerinnen und Apotheker, deren Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern über dem Medianwert der Umsätze aller öffentlichen Apotheken mit begünstigten Beziehern liegt, und die hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzte mit einem Jahresumsatz der/des rechnungslegenden hausapothekenführenden Ärztin/Arztes mit allen begünstigten Beziehern über 65 400,- Euro, haben den begünstigten Beziehern einen Sondernachlass zu gewähren.

(2) Der Sondernachlass beträgt für Apotheken 2,5 vH der den Medianwert übersteigenden ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Sondernachlassgewährung ausgenommen.

(3) Der Sondernachlass für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte beträgt 3,6 vH der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.

(4) Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für Apothekerinnen/Apotheker läuft jeweils vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einer/einem andere/n Apothekerin/Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der/dem Nachfolgerin/Nachfolger einer/eines Ärztin/Arztes, die/der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zur nächsten Festsetzung der Sondernachlass zu gewähren, wenn die/der übergebende Apothekerin/Apotheker bzw. die/der bisher die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt dazu verpflichtet gewesen wäre.

(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke hat die/der Apothekerin/Apotheker bzw. die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt den Sondernachlass entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 und 7 sowie der §§ 4 und 5 zu gewähren.

(7) Zur Feststellung des Medianwertes nach Abs. 1 werden nur Betriebe herangezogen, die im gesamten Kalenderjahr geöffnet haben. Für diese Apotheken werden sämtliche Umsätze mit begünstigten Beziehern mit Ausnahme der Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro aufgelistet. Der in der Mitte dieser geordneten Reihe liegende Wert bei einer geraden Anzahl von Betrieben das arithmetische Mittel von den beiden in der Mitte liegenden Betrieben ist Basis für die Ermittlung des Sondernachlasses.

§ 4

(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekerinnen/Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes vorläufig festzustellen, ob den begünstigten Beziehern ein Sondernachlass zusteht. Dieser ist bei Rechnungslegungen von Umsätzen einzuräumen, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres getätigt werden.

(2) Die Namen der Apotheken nach Abs. 1 und nach § 3a Abs. 5 und 6 sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis 31. Jänner des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig die Apothekerinnen/Apotheker zu informieren. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die endgültige Feststellung über den jeweils zu gewährenden Sondernachlass hat von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Diese Feststellung sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern sowie den Apothekerinnen/Apothekern mitzuteilen. Allfällige Differenzbeträge sind mit den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zu verrechnen.

(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der Höhe des Sondernachlasses an die/den Apothekerin/Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apothekerinnen/Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren.

(5) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat im Rahmen der monatlichen Rechnungslegung mit den begünstigten Beziehern den nach den vorstehenden Bestimmungen zu berücksichtigenden Sondernachlass festzustellen.

§ 5

(1) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben einvernehmlich festzustellen, welche hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Sondernachlass zu gewähren haben.

(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte, die zur Gewährung eines Sondernachlasses verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat die in diesem Verzeichnis angeführten Ärztinnen/Ärzte zu informieren.

(4) Jeder begünstigte Bezieher oder die/der eine Hausapotheke führende Ärztin/Arzt kann innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.

(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, ob der nach § 3a vorgesehene Sondernachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Sondernachlass gemäß § 3a als erfüllt und den begünstigten Beziehern ist ein Sondernachlass zu gewähren.

(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Sondernachlass als erfüllt gelten, sind die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt durch die Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen.

(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke Sondernachlässe zugestanden wären, so sind die Differenzbeträge von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Sondernachlass zu gewähren.

(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entscheiden.

§ 6

(1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.

(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 629/2003)

§ 7

(1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.

(2) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.

(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von 1 vH des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden.

(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen bekannt zu geben.

§ 8 Taxkommission

(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt für die Behandlung von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich (hievon je ein Vertreter der Sparte Handel und der Sparte Industrie), der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission führt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in ihrer Vertretung ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.

§ 9

Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden, einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission zur Beratung vorzulegen.

§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1) , der Entfall des § 1 Abs. 3, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 3, 3a, 4, 5, der Entfall der Überschrift vor § 6 und des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6 und die Z 2b der Anlage A I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe über 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 bis zur Feststellung nach § 5 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 einen Sondernachlass nach § 3a zu gewähren.

(5) Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 gilt Abs. 4 und § 3a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,6 vH beträgt.

(6) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe bis einschließlich 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 einen Sondernachlass in Höhe von 1 vH zu gewähren. Diese Sondernachlassgewährung ist für Umsätze in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 zu gewähren, sofern nicht die Voraussetzung des § 3a Abs. 1 eintritt. Dieser Sondernachlass ist von der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile zu berechnen. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.

§ 10a

Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2009 bis einschließlich 2011 gelten §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,02 vH beträgt.

§ 10b

Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2012 bis einschließlich 2015 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.

§ 10c

Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern ab dem Jahr 2016 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.

§ 11

(1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.

(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.

(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(32) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(33) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(34) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(35) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(36) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(37) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(38) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(39) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(40) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(41) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(42) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(43) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(44) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(45) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(46) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(47) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(48) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(49) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(50) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(51) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(52) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(53) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(54) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(55) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(56) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(57) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(58) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(59) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 596/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(60) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(61) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 576/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(62) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(63) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

(64) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(65) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2023 tritt mit 15. April 2023 in Kraft.

(66) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(67) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(68) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(69) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(70) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Anlage A

Anl. 1 Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise

Anl. 1 I.

Anl. 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Verkaufspreis eines von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittels setzt sich zusammen:

A. aus den Preisen der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel,

B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen zur Herstellung des abgabefertigen Arzneimittels aufgewendet werden müssen,

C. aus dem Preis des zur Aufnahme des Arzneimittels verwendeten Gefäßes,

D. aus dem Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf.

2a. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten fertigen Packung durch eine öffentliche Apotheke aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

bis zu 7,29 Euro ein Zuschlag von 55% ....................... (= 35,5% Rohverdienst),
von 7,59 Euro bis 15,70 Euro ein Zuschlag von 49% ......................................................................................... (= 32,9% Rohverdienst),
von 16,26 Euro bis 26,25 Euro ein Zuschlag von 44% ......................................................................................... (= 30,6% Rohverdienst),
von 27,20 Euro bis 63,09 Euro ein Zuschlag von 39% ......................................................................................... (= 28,1% Rohverdienst),
von 65,45 Euro bis 90,74 Euro ein Zuschlag von 34% ......................................................................... (= 25,4% Rohverdienst),
von 94,27 Euro bis 108,99 Euro ein Zuschlag von 29% ......................................................................... (= 22,5% Rohverdienst),
von 113,39 Euro bis 130,80 Euro ein Zuschlag von 24% ......................................................................... (= 19,4% Rohverdienst),
von 135,74 Euro bis 203,43 Euro ein Zuschlag von 19,5% ...................................................................... (= 16,3% Rohverdienst),
von 211,40 Euro bis 363,30 Euro ein Zuschlag von 15% .......................................................................... (= 13,0% Rohverdienst),
und über 371,37 Euro ein Zuschlag von 12,5% ........ hinzuzurechnen. (= 11,1% Rohverdienst),
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
7,30 Euro bis 7,58 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 11,30 Euro,
15,71 Euro bis 16,25 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 23,40 Euro,
26,26 Euro bis 27,19 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 37,80 Euro,
63,10 Euro bis 65,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 87,70 Euro,
90,75 Euro bis 94,26 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ................................................................................. 121,60 Euro,
109,00 Euro bis 113,38 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ........................................................................... 140,60 Euro,
130,81 Euro bis 135,73 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ........................................................................... 162,20 Euro,
203,44 Euro bis 211,39 Euro, so beträgt der Verkaufspreis ........................................................................... 243,10 Euro,
363,31 Euro bis 371,37 Euro, so beträgt der Verkaufspreis .......................................................................... 417,80 Euro.

2b. Werden Arzneispezialitäten durch hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener Verkaufspreis, der in öffentlichen Apotheken verrechnet werden darf.

2c. Der Betrag der Mehrwertsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen.

Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto, Zoll usw. darf die Apothekerin/der Apotheker dann berechnen, wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und die bestellende Person vorher auf sie hingewiesen worden war.

Bei Bezug eines Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Rahmen der gesamten Vertriebskette nur eine Großhandels- und eine Apothekenspanne zu verrechnen;

Bezugsquelle und preis sind auf Verlangen nachzuweisen.

3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie von der Apothekerin/vom Apotheker hinzuzufügen.

4. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arzneimittel sind die einzelnen nach den Bestimmungen unter Z 1 oder Z 2 errechneten Preise, Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. Aus der Summe ist der Verkaufspreis durch kaufmännische Rundung auf 5 Cent zu ermitteln.

5. Auf dem Rezept sind gesondert zu vermerken:

a) bei einem von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittel die Einzelbeträge des Verkaufspreises in der unter Z 1 angegebenen Reihenfolge und der Gesamtbetrag;

b) bei einer aus dem Handel bezogenen fertigen Packung der Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels einschließlich einer allfälligen Suchtgiftgebühr nach Z 6 letzter Absatz, ferner die allenfalls gemäß Z 2c 2.Satz verrechneten zusätzlichen Gebühren sowie der Gesamtbetrag einschließlich der berechneten Mehrwertsteuer.

c) für den Fall, dass die Rezeptdaten elektronisch übermittelt werden, gilt die Datenübermittlung als Taxierung auf dem Rezept.

6. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten beziehungsweise außerhalb einer Zeit, in der die Apotheke wegen des Bereitschaftsdienstes offen gehalten wird, ist die Apothekerin/der Apotheker berechtigt, in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr eine Zusatzgebühr von 3,45 Euro, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine Zusatzgebühr von 1,18 Euro zu berechnen.

Die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 1,50 Euro berechnen, wenn in einem dringenden Fall das Arzneimittel an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausgefolgt wird. Dabei hat die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt auf dem Rezept „expeditio nocturna“ und die Zeit der Expedition zu vermerken. Die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt darf die Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr auch dann berechnen, wenn das Rezept von einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt, der keine eigene Hausapotheke führt, ausgestellt wurde. Diese von ApothekerInnen (hausapothekenführenden ÄrztInnen) verrechenbaren Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu vermerken.

Bei der Abgabe eines Arzneimittels, das der Suchtgiftverordnung 1997, BGBl. II Nr. 374/1997 in der gültigen Fassung, unterliegt, ist die Apothekerin/der Apotheker oder die hausapothekenführende Ärztin/der hausapothekenführende Arzt befugt, eine Zusatzgebühr von 55 Cent (Suchtgiftgebühr) zu verrechnen.

Anl. 1 II.

Anl. 1 Die Berechnung der Arzneimittelpreise

a) Grundsätze zur Ermittlung der Preisansätze der Arzneitaxe:

7. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe geht von einem Grundansatz aus, der je nachdem, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt wird, nach den Bestimmungen unter Z 8 oder 9 ermittelt wird.

8. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt:

Zuerst wird der aus den Preismitteilungen von drei berechtigten Arzneimittelgroßhändlern errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner Waren festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für die übliche Einkaufsmenge (Großhandels-Meldung).

Dem Einkaufspreis wird ein Zuschlag von 100 % hinzugezählt.

9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt werden, ergibt sich aus den Ansätzen für die zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen und der Vergütung für die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.

Maßgebend ist die Herstellungsmenge von 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet wird, andernfalls ist die Menge von 100 g maßgebend.

Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der entsprechenden, nach Z 8 ermittelten Grundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt.

Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, die entsprechende nachstehend bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge von 100 g der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden Bestimmung unter lit. a, ein Fünftel dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt.

Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen:

a) für die Herstellung von Destillaten und kohlensäurefreiem Wasser, einschließlich aller Nebenarbeiten, für 1 kg oder weniger ........................................................................................................ 7,80 Euro
b) für die Entkeimung nach den Bestimmungen des Arzneibuches, für 1 kg .......................................................................................... 24,45 Euro
c) für das Kochen von Ölen oder weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filterns, für 1 kg ........................................................................... 24,45 Euro
d) für die Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten, für 1 kg ....................................................................................................... 3,20 Euro
e) für die Herstellung von Lösungen, einschließlich der Extraktion und Filtration von Salzen, für 1 kg ............................................... 6,20 Euro
von Balsamen oder Ölen, für 1 kg ................................................ 9,20 Euro
ist bei der Herstellung von Lösungen Erwärmen erforderlich, so erhöhen sich diese Vergütungen um je ......................................... 6,20 Euro
f) für die Herstellung von Ceraten, Pflastern oder Seifen, für 1 kg ....................................................................................................... 24,45 Euro
g) für die Mengung von feinen Pulvern, für 1 kg ............................ 6,20 Euro
für die Mengung von Tees oder groben Pulvern, für 1 kg ........... 3,20 Euro
h) für die Herstellung von Salben, Pasten, für 1 kg ohne Schmelzen ....................................................................................................... 12,20 Euro
für die Herstellung von Emulsionen ohne Schmelzen ................. 15,40 Euro
wenn dabei Schmelzen erforderlich ist ........................................ 24,45 Euro
i) für die Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen oder Essigen, wenn dabei eine Extraktion von Pflanzenstoffen erforderlich ist, für 1 kg .............................................................. 30,65 Euro
Zum Ausgleich des bei der Herstellung von Tinkturen, Elixieren, Weinen und Essigen entstehenden Stoffverlustes wird die Summe aus den Ansätzen der Bestandteile und der Vergütung für die Arbeit um ein Neuntel erhöht.
k) für die Herstellung von Sirupen, für 1 kg .................................... 12,20 Euro
wenn dabei eine Extraktion eines Arzneimittels erforderlich ist 24,45 Euro
l) für die Herstellung von Extrakten auf je 1 kg der auszuziehenden Stoffe bei dünnen Extrakten ........................................................ 18,40 Euro
bei dicken Extrakten .................................................................... 36,50 Euro
bei Trockenextrakten ................................................................... 73,15 Euro
bei Fluidextrakten ........................................................................ 36,50 Euro

Im vorstehenden unter lit. a bis l nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen unter Z 16 zu vergüten.

10. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile eines Cents auf einen vollen Cent kaufmännisch zu runden; dh. bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 ist aufzurunden. Ein Runden „von hinten“, also von der letzten verfügbaren Dezimalstelle auf die vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig.

11. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

b) Grundsätze zur Berechnung der Preise für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind:

12. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, sind die Preise nach den vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zu berechnen.

13a. Ist zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität zu verwenden und weicht die verschriebene Menge vom Inhalt einer im Handel befindlichen Packung ab, ist bei der Preisberechnung von der nächstgrößeren Packung, die über der verschriebenen Menge liegt, auszugehen, sofern diese nicht mehr als das Zehnfache der kleinsten Packung beinhaltet. Für die verbrauchte Menge ist das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis der abgabefertigen Packung zu berechnen.

13b. Wird zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität benötigt, für deren Haltbarkeit der Erzeuger nicht länger als zwei Jahre Gewähr leistet, ist die verschriebene Menge aus der geringstmöglichen Anzahl von im Handel befindlichen Packungen, bei der die geringste Restmenge verbleibt, zu entnehmen.

Für die zur Gänze verbrauchten Packungen ist der Verkaufspreis zu berechnen. Von der kleinsten Packung, deren Inhalt nicht vollständig verbraucht wurde, ist für die verbrauchte Menge das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch höchstens der Verkaufspreis der ganzen Packung in Rechnung zu stellen.

Von den eine Hausapotheke führenden ÄrztInnen (TierärztInnen) im Anbruch entnommene und an PatientInnen unmittelbar verabreichte Injektionen sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises der größten für den Bezug durch hausapothekenführende Ärztinnen/hausapothekenführende Ärzte in Betracht kommenden Normalpackung zu verrechnen.

c) Grundsätze zur Berechnung der Preise für die zur Herstellung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen:

14. Die Preise für die zur Anfertigung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen werden nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den in der Arzneitaxe festgesetzten Preisansätzen berechnet.

Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

15. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises eines Arzneimittels einzusetzende Preis beträgt für gereinigtes (destilliertes) Wasser 5 Cent, für alle anderen in der Arzneitaxe angeführten Mittel 30 Cent. Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt 30 Cent. Für die zur Herstellung isotoner Lösungen, zB Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 30 Cent verrechnet werden.

Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz 30 Cent.

d) Vergütungen für die zur Herstellung der von der Apothekerin/vom Apotheker zur Abgabe vorbereiteten Arzneimittel aufgewendeten Arbeiten (Rezepturtaxe):

16. Für die Herstellung eines Arzneimittels und seine Vorbereitung zur Abgabe wird einschließlich eines etwa erforderlichen Papierbeutels vergütet:

Apotheke Hausapotheke
Euro Euro
a) für ein Arzneimittel bis 300 g, das durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten bereitet wird 1,40 0,50
einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 2,85 0,75
für die Anfertigung einer Teemischung bis zu 100 g 1,40 0,50
einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen 2,85 0,75
b) für das Lösen oder Anreiben eines oder mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel bis 300 g (ausgenommen das Gebrauchsfertigmachen einer Arzneispezialität) einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 3,45 1,00
für die Herstellung eines wässrigen Pflanzenauszuges ohne Erwärmen bis 300 g, einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 3,45 1,00
für die Mengung von Pulvern bis 100 g, 3,55 1,00
für die Anfertigung von abgeteilten Pulvern bis zu 6 Stück, 3,55 1,00
für die Herstellung eines topischen Arzneimittels (Creme, Gel, Paste, Salbe, Emulsion) bis zu 100 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 3,45 1,00
für die Herstellung von Tabletten oder Pastillen bis zu 6 Stück, 3,55 1,00
für die Herstellung von rektal oder vaginal zu verabreichenden Zäpfchen, Kugeln oder Stäbchen bis zu 3 Stück, 3,55 1,00
für das Gebrauchsfertigmachen von Arzneispezialitäten 1,35 1,00
c) für die Herstellung einer Abkochung oder eines Aufgusses bis 300 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 4,25 1,00
für die Herstellung einer Tinktur bis zu 300 g einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 4,25 1,00
für die Herstellung einer Emulsion bis zu 300 g, einschließlich einer Teilung bis zu 6 Teilen, 4,25 1,00
für das Abdampfen einer Flüssigkeit bis zu 100 g 4,25 1,00
d) für das Entkeimen (Gefäß bis zu einer Inhaltsmenge von 300 ml, Gerät, Arzneimittel bis 300 g), 5,55 1,00
für die Herstellung einer Lösung unter aseptischen Bedingungen bis 300 g (ausgenommen das Lösen oder Mischen von Arzneispezialitäten unter aseptischen Bedingungen), auch bei Abgabe in geteilter oder vervielfältigter Form bis zu 3 Teilen, 5,70 1,00
für die Herstellung von Augentropfen unter aseptischen Bedingungen bis zu 30 g, 5,55 1,00
für das Lösen oder Mischen von Arzneispezialitäten unter aseptischen Bedingungen 2,85 -
e) Ein Zuschlag von ist für das Füllen von Kapseln (Gelatinekapseln, Pulverkapseln aus Papier) einschließlich der Vergütung für die Kapseln bis zu 6 Stück zu berechnen; 1,40 0,25
Ein Zuschlag von ist für die Herstellung einer isotonen Lösung ohne bestimmten ph-Wert unter aseptischen Bedingungen bis zu 300 g (Augentropfen bis zu 30 g) zu berechnen; 1,40 0,25
Ein Zuschlag von ist für das Einstellen des pH-Wertes einer Lösung bis zu 300 g (Augentropfen bis zu 30 g) zu berechnen. 4,25 0,75
f) Ein Zuschlag von ist bei Überschreitung der unter lit. a bis e angegebenen Gewichtsmengen oder Stückzahlen für jede darüber hinaus abzugebende kleinere bis gleich große Menge zu verrechnen. 0,70 0,25
g) Zusatzvergütung im Rahmen eines Suchtgiftprogrammes je Dauerverschreibung 20,70 -
h) Zusatzvergütung für die Abgabe psychotroper Substanzen in Teilmengen für PatientInnen, die an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, für die Dauer eines Monats 10,35 -
i) Vergütung für jede Füllung von parenteralen Applikationshilfen (zB Schmerzpumpen) 9,95 -
j) Sind zur Herstellung eines Arzneimittels Arbeiten aus verschiedenen der oben angegebenen Gruppen lit. a bis c auszuführen, so ist nur die jeweils höchste Vergütung zu berechnen. Sind zur Herstellung eines Arzneimittels mehrere Arbeiten derselben Gruppe erforderlich, so ist die entsprechende Vergütung nur einmal zu berechnen.

e) Vergütung für Gefäße:

17. Für die Aufnahme der Arzneimittel ist ein zweckmäßiges Abgabebehältnis zu verwenden. Die Auswahl der Gefäße wird vor allem von den chemisch/physikalischen Eigenschaften des Arzneimittels und der vorgesehenen Art der Anwendung bestimmt. Die Arzneimittel sind unter Verwendung der geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.

18. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.

Für die Gefäßauswahl gelten folgende Mindestanforderungen:

Trockene Arzneimittel, ungeteilte Pulvermischungen, geschnittene Pflanzenteile und Teemischungen in Papierbeuteln; Kapseln, Tabletten, Pastillen, Granulate sowie trockene Arzneimittel, die vorsichtig aufzubewahren sind und ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig oder sehr vorsichtig aufzubewahrende Arzneimittel enthalten, in Salbentiegeln;

dickflüssige Emulsionen und Suspensionen in Weithalsgefäßen aus Kunststoff;

Salben, Pasten, weiche Seifen, gepresste Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen, je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben;

gießbare Zäpfchen und Vaginalkugeln in Gießformen;

Gele und Augensalben in Salbentuben;

Augentropfen in entkeimten Augentropfflaschen;

magistral herzustellende entkeimte Lösungen in den laut Gefäßtaxe vorgesehenen Gläsern aus Neutralglas;

tropfenweise einzunehmende Arzneimittel in Glasflaschen mit Tropfeinsatz, Nasentropfen in Pipettenflaschen, abgeteilte Pulver in Faltkartons.

19. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.

Anl. 1 III.

Anl. 1 Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung und die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds und Anstalten, der Träger der Sozialversicherung und gemeinnütziger Krankenanstalten

20. Werden Arzneimittel in zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher bestimmten Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung eine genaue Angabe über den Inhalt fehlt, die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, bei Verordnung einer großen Packung die nächstgrößere (zweitkleinste).

Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so ist die nächstkleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben und zu berechnen.

Verordnet die Ärztin/der Arzt zum äußerlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel, die in zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher bestimmten Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen Stoffen in den Handel gebracht werden, ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist, sofern die verordnende Ärztin/der verordnende Arzt nicht zu erreichen ist, das Arzneimittel mit dem schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen abzugeben und zu berechnen.

Werden Arzneimittel in gleich großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe an die Verbraucherin/den Verbraucher bestimmten Packungen in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel in der billigeren Packung abzugeben und zu berechnen.

21. Die Abgabe von Gefäßen auf Rechnung der begünstigten Bezieher hat zu den unter Z 18 angeführten Mindestanforderungen zu erfolgen.

Die Abgabe von Salben, Pasten, weichen Seifen, gepressten Zäpfchen und Vaginalkugeln und Stäbchen hat je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben zu erfolgen, in Mengen über 100 g jedenfalls in Salbentiegeln.

22. Die Zusatzgebühr nach Z 6 erster bis fünfter Satz darf von Apotheken nur dann den in Überschrift zu Abschnitt III angeführten Beziehern verrechnet werden, wenn das Rezept den handschriftlichen Vermerk der Ärztin/des Arztes „expeditio nocturna“ oder einen anderen Vermerk der Ärztin/des Arztes (zB „Erste Hilfe“, „per. vit.“), der auf die Dringlichkeit einer Arzneimittelabgabe während der Sperrzeit hinweist, enthält.

Anderenfalls ist sie von der das Rezept überbringenden Person einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken und von der Expedientin/dem Expedienten die Unterschrift beizusetzen.

23. Die Zusatzvergütung für die Abgabe psychotroper Substanzen in Teilmengen nach Z 16 lit h für PatientInnen, die an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, darf von Apotheken den in Überschrift zu Abschnitt III angeführten Beziehern nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn auf dem Rezept ein Sichtvermerk angebracht ist, womit dokumentiert ist, dass eine Bewilligung gemäß Heilmittel-BuK-VO BGBl. II Nr. 473/2004 idgF für die Kostenübernahme der jeweiligen psychotropen Substanz und deren Auseinzeln eingeholt wurde.

Anl. 2

Anlage B
Arzneimittel Gramm Cent
Abführender Tee 1 offizinal 10 53
Abführender Tee 2 offizinal 10 52
Aceton 10 35
Acetylcystein 1 162
Acetylmethionin 10
Acetylsalicylsäure (krist.) 10 246
Acetylsalicylsäure (pulv.) 10 358
Aciclovir 0,1 99
Agar 10 202
Ajmalin 1
Alaun / Gebrannter 10 92
Allantoin 1 217
Allylsenföl 1 95
Aloe / Kap-Aloe (pulv.) 10 121
Aloetrockenextrakt / Eingestellter 1
Aluminiumacetat-tartrat-Lösung 100 521
Aluminiumchlorid Hexahydrat 10 292
Aluminiumkaliumsulfat (krist.) 10 79
Aluminiumkaliumsulfat (pulv.) 10 118
Aluminiumoxid / Wasserhaltiges 10 484
Aluminiumsulfat 10 362
Ambroxolhydrochlorid 1 172
Ameisensäure 26 % 10 166
Ameisensäure 98 % 10 620
Aminobenzoesäure / (4-Amino...) 10
Ammoniak-Lösung / Konzentrierte 10 51
Ammoniak-Lösung 11 % 100 251
Ammoniumbituminosulfonat 1 57
Ammoniumbromid 10 644
Ammoniumcarbonat 10 150
Ammoniumchlorid 10 91
Ammoniumsulfat 10 117
Amoxicillin-Trihydrat 1 73
Andornkraut 10 77
Angelikaöl *) 1
Angelikawurzel 10 107
Anis 10 43
Anis (pulv.) 10 89
Anisöl 1
Anisspiritus / Zusammengesetzter 10 25
Apomorphinhydrochlorid 0,01
Appetitanregender Tee 1 offizinal 10 56
Appetitanregender Tee 2 offizinal 10 71
Appetitanregender Tee 3 offizinal 10 53
Arnikablüten 10 367
Arnikatinktur 10 196
Aromatische Salbe 10 163
Aromatische Tinktur 10 325
Asant *) 10 282
Ascorbinsäure 1 15
Atropinsulfat 0,1 676
Attichwurzel 10 72
Augentrostkraut 10 124
Avocadoöl / Raffiniertes 10 147
Baldrianfluidextrakt *) 10 1677
Baldrianöl *) 1
Baldriantinktur 10 44
Baldriantinktur / Etherische 10 78
Baldrianwurzel 10 74
Baldrianwurzel (pulv.) 10 85
Baldrianwurzeltrockenextrakt 1 221
Bärentraubenblätter 10 75
Bärentraubenblätter (pulv.) 10 71
Bariumsulfat 100 1596
Bärlappsporen 10 269
Basilikumkraut 10 71
Basiscreme offizinal 10 89
Basunguent 10 57
Beifußkraut 10 73
Beifußwurzel 10 70
Belladonnablätter 10
Belladonnablättertrockenextrakt / Eingestellter 1 709
Belladonnapulver / Eingestelltes 10
Belladonnatinktur, Eingestellte 10 850
Belladonnawurzel 10 68
Benediktenkraut 10 40
Bentonit 10 279
Benzalkoniumchlorid 0,1 490
Benzin 100 239
Benzocain 1 75
Benzoesäure 10 253
Benzoetinktur / Siam-Benzoe-Tinktur 10 553
Benzylalkohol 1 69
Benzylbenzoat 10 392
Benzylnicotinat 1 1032
Benzylpenicillin-Benzathin 1
Benzylpenicillin-Kalium 1
Benzylpenicillin-Natrium 1
Benzylpenicillin-Procain 1
Berberitzenwurzelrinde 10 86
Bergamottöl 1 183
Beruhigender Tee 1 offizinal 10 91
Beruhigender Tee 2 offizinal 10 67
Beruhigender Tee 3 offizinal 10 88
Beruhigender Tee 4 offizinal 10 73
Betacarotin 0,1
Betainhydrochlorid 1 79
Betamethason-V 1,22 % Cordes (R) RK 1 97
Betamethasonvalerat 0,01 53
Bibernelltinktur *) 10 566
Bibernellwurzel 10 126
Bilsenkrautöl 10 647
Bimsstein (pulv.) 10 40
Biotin 0,1 526
Birkenblätter 10 47
Bisacodyl 0,1
Bismutcarbonat / Basisches 1
Bismutnitrat / Schweres, basisches 1
Bittere Tinktur 10 142
Bitterfenchelöl 1 99
Bitterkleeblätter 10 104
Bittermandelöl / Aetherisches 1 78
Bitterorangenblätter 10 97
Bitterorangenblüten 10 294
Bitterorangenblütenöl / Neroliöl 0,1
Bitterorangenfluidextrakt 10 117
Bitterorangenschale 10 34
Bitterorangenschalenöl 1 43
Bitterorangenschalentinktur 10 212
Bitterorangensirup 10 52
Bittertee offizinal 10 58
Blasentee 1 offizinal 10 58
Blasentee 2 offizinal 10 70
Blutegel *) 1
Bockshornsamen 10 33
Bockshornsamen (pulv.) 10 73
Bohnenkraut 10 77
Bohnenschalen 10 38
Boldoblätter 10 101
Borretschöl / Raffiniertes 1 41
Borsäure 10 431
Brennnesselkraut *) 10
Brennnesselblättertinktur *) 10 136
Brennnesselwurzel 10 53
Brennnesselblätter 10 49
Brombeerblätter 10 41
Bromhexinhydrochlorid 0,1
Bruchkraut 10 41
Brunnenkressenkraut 10 86
Brusttee offizinal 10 63
Buccoblätter *) 10 247
Calciumacetat 10 401
Calciumascorbat 10 296
Calciumcarbonat 10 50
Calciumcarbonat / zur äußerl.Anwendung 100 95
Calciumchlorid / Getrocknetes 10
Calciumchlorid-Dihydrat 10 182
Calciumcitrat-Tetrahydrat 10 111
Calciumfluorid *) 1
Calciumgluconat 10 189
Calciumglycerophosphat 10 1210
Calciumhydrogenphosphat-Dihydrat 10 276
Calciumhydroxid 10 66
Calciumlactat-Pentahydrat 10 136
Calciumlävulinat-Dihydrat 10
Calciumpantothenat 1 84
Calciumsulfat-Hemihydrat 100 61
Campher (D-Campher) 10 628
Campher / Racemischer 10 188
Campher-Lösung / Ölige 10 192
Campherspiritus offizinal 10 34
Carbasalat Calcium 10
Carbomer 974P 10 3120
Carbomer 980 10 1008
Carmellose-Natrium 10 274
Carnaubawachs 10 272
Carrageen 10 138
Cascararinde 10 113
Cassiaöl 1
Catechu 10 109
Cayennepfeffer 10 97
Cayennepfeffer (pulv.) 10 41
Cayennepfefferdickextr./Eingest. Aceton 1 197
Cayennepfeffertinktur / Eingestellte 10 266
Cedernholzöl *) 10 318
Cefaclor-Monohydrat 1
Celluloseacetatphthalat 1
Cetrimid 1
Cetylalkohol 10 236
Cetylpalmitat 10 83
Cetylpyridiniumchlorid 0,1
Cetylstearylalkohol (Typ A) / Emulgierender 10 164
Chinarinde 10 87
Chinarindenfluidextrakt / Eingestellter 10
Chinatinktur / Zusammengesetzte 10 349
Chinidinhydrochlorid 1
Chinidinsulfat 1 1 085
Chinindihydrochlorid 1 710
Chininhydrochlorid 1 391
Chininsulfat 1 205
Chloramphenicol 1 281
Chlordiazepoxidhydrochlorid 1
Chlorhexidindiacetat 0,1 55
Chlorhexidindigluconat-Lösung 1 46
Chlorobutanol 1
Chlorobutanol-Hemihydrat 1 34
Chlorocresol 1
Chlorophyll (fett- und etherlöslich) 1 216
Chlorophyll (wasserlöslich) *) 1
Chloroquinphosphat 1
Chlortetracyclinhydrochlorid 1 318
Cholesterol 1 373
Cholinchlorid 1 62
Choriongonadotropin 0,1
Chymotrypsin 0,1
Cinchocainhydrochlorid 0,1
Citronellöl 1 93
Citronenöl 1 72
Citronensäure-Monohydrat 10 47
Citronensäure 1 7
Citronenschalen 10 45
Clioquinol 1 340
Clobetasol 0,5 % Cordes (R) RK 1 110
Clotrimazol 0,1 24
Clotrimazol 10 % Cordes (R) RK 1 54
Cocainhydrochlorid 0,1 2430
Cochenille 10 469
Codein-Monohydrat 0,1
Codeinhydrochlorid-Dihydrat 0,1 152
Codeinphosphat-Hemihydrat 0,1 136
Coffein 1 35
Coffeincitrat 1 49
Coffein-Monohydrat 1
Coffein-Natriumbenzoat 1 96
Coffein-Natriumsalicylat 1 34
Colchicin 0,01
Colecalciferol 0,01
Collodium 10 340
Collodium / Elastisches 10 332
Cordes Gel (R) 10 227
Cordes (R) Basis Lösung 10 218
Cordes (R) RK 10 102
Cortisonacetat 0,1
Cyanocobalamin 0,01
Decoderm (R) Basis 10 50
Decyloleat 10 453
Demeclocyclinhydrochlorid 0,1
Dequaliniumchlorid 0,1 380
Desipraminhydrochlorid 0,1
Dexamethason 0,01 40
Dexpanthenol 1 90
Dextrin 10
Dextromethorphanhydrobromid 0,1 47
Diclofenac-Natrium 1 377
Dienestrol 0,1
Diethylaminsalicylat *) 1
Digitoxin 0,01
Digoxin 0,01
Dihydrocodein [(R,R)-tartrat] 0,1
Dihydrostreptomycinsulfat für Tiere 1
Diltiazemhydrochlorid 1 709
Dimercaprol 1
Dimethylsulfoxid 10 896
Dimeticon 10 204
Diphenhydraminhydrochlorid 1 221
Diprophyllin 1
Disulfiram 1
Dithranol 0.1 265
Doritin (R) 10 47
Dostenkraut 10 41
Dronabinol *) 0,1 7000
Ebereschenbeeren 10 52
Eberraute 10 55
Edeltannenöl / Aetherisches 1 115
Ehrenpreiskraut 10 53
Eibischblätter 10 47
Eibischblüten 10 71
Eibischsirup 10 163
Eibischtee offizinal 10 58
Eibischwurzel 10 81
Eibischwurzel (pulv.) 10 127
Eibischwurzelmazerat offizinal 10 48
Eichenrinde 100 354
Eichenrinde (pulv.) 100 768
Eichenrindendekokt offizinal 10 48
Einfache Salbe offizinal 10 233
Eisen / Gepulvertes *) 10 84
Eisen(II)-chlorid *) 10
Eisen(II)-gluconat 1
Eisen(II)-sulfat / Getrocknetes 10
Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat 10 157
Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat 10 1214
Eisenkraut 10 95
Eisenlactat *) 10
Eisenlösung / Aromatische 100 826
Eisenzucker 10 120
Emetindihydrochlorid-Pentahydrat 0,01
Emulgierende Salbe 10 149
Emulgierende Creme / Wasserhaltige 10 168
Enziantinktur 10 262
Enzianwurzel 10 72
Enzianwurzel (pulv.) 10 110
Ephedrin 0,1
Ephedrin-Hemihydrat 0,1
Ephedrinhydrochlorid 0,1 69
Epinephrinhydrogentartrat/Adrenalinhydrogentartrat 0.01 200
Erdbeerblätter 10 75
Erdnußöl / Hydriertes 10 64
Erdnußöl / Raffiniertes 10 61
Erdrauchkraut 10 84
Ergocalciferol 0,01
Ergometrinmaleat 0,01
Ergotamintartrat 0,01 191
Erythromycin 1 201
Escin *) 0,1
Essigsäure 12 % 10 17
Essigsäure 35 % 10 39
Essigsäure 99 % 10 97
Estradiolbenzoat 0,1 423
Estradiol-Hemihydrat 0,1 335
Estriol 0,1 1002
Etacrynsäure 1
Ethacridinlactat-Monohydrat 0,1 78
Ethanol 70 % 10 11
Ethanol 96 % 10 13
Ether 10 65
Ethinylestradiol 0,1
Ethisteron *) 0,1
Ethylacetat 10 100
Ethylendiamin 1 14
Ethylmorphinhydrochlorid 0,1
Ethylnicotinat *) 1
Etofyllin 1
Eucalyptusblätter 10 79
Eucalyptusöl 1 27
Eugenol 1 259
Excipial Hydrocreme (R) 10 36
Excipial Lipocreme (R) 10 36
Excipial U Hydrolotio (R) 2% Urea 10 40
Excipial U Lipolotio (R) 4% Urea 10 45
Excipial U10 Lipolotio (R) 10% Urea 10 50
Färberginsterkraut 10 114
Faulbaumfluidextrakt 10
Faulbaumrinde 10 79
Faulbaumrinde (pulv.) 10 88
Faulbaumrindentrockenextrakt / Eingestellter 1
Fenchel / Bitterer 10 45
Fenchel / Bitterer (pulv.) 10 89
Fenchelwasser offizinal 10 16
Fichtenbalsam 10 700
Fichtenbalsamsalbe offizinal 10 366
Fichtenharz 10 165
Flohsamen 10 43
Flohsamen / Indische 10 43
Flohsamenschalen / Indische 10 57
Flufenaminsäure *) 1
Fluorescein-Natrium 0.1 33
Folsäure-Hydrat 0.1 102
Formaldehyd-Lösung 35 % 10 19
Franzbranntwein 60 % 10 11
Frauenmantelkraut 10 53
Fructose 10 53
Fuchsin N 1
Furosemid 0,1
Galactose 10
Galgant 10 91
Gallentee 1 offizinal 10 54
Gallentee 2 offizinal 10 66
Gallentee 3 offizinal 10 51
Gänseblümchen 10 135
Gänsefingerkraut 10 85
Gelatine (pulv.) 10 76
Gelbwurz / Javanische 10 93
Gelbwurz / Javanische (pulv.) 10 86
Gentamicin 1 % Cordes (R) RK 1 54
Geraniumöl 1 314
Gewürznelken 10 97
Gewürznelken (pulv.) 10 107
Ginsengwurzel 10 527
Glucose 10 49
Glucose-Monohydrat 100 201
Glutaminsäure 10
Glycerinzäpfchen 1 g 1 88
Glycerinzäpfchen 2 g 1 98
Glycerinzäpfchen 3 g 1 105
Glycerol 10 49
Glycerol 85 % 10 29
Glycerolmonooleat 10
Glycerolmonostearat 40-55 10 338
Glyceroltrinitrat-Lösung 1
Glycin 1
Goldrutenkraut 10 60
Griseofulvin 1
Grundlage fuer Suspensionen (NRF S.52) 1 8
Guaifenesin 1 60
Guajacol 1
Guajacolcarbonat *) 1
Guajakholz 10 114
Guajazulen *) 0,1
Guarana (pulv.) *) 1 11
Gummi / Arabisches 10 106
Gundelrebenkraut 10 85
Hagebutten 10 48
Hagebuttenschalen 10 55
Hamamelisblätter 10 103
Hamamelisblätterfluidextrakt 1 58
Hamamelisrinde 10 139
Hamamelisrindenwasser 10 711
Harnstoff 10 56
Harntreibender Tee 1 offizinal 10 63
Harntreibender Tee 2 offizinal 10 57
Harntreibender Tee 3 offizinal 10 63
Hartfett 10 106
Hartparaffin 10 71
Hauhechelwurzel 10 60
Hefe / Medizinische 10
Hefeextrakt 10
Heidekraut 10 41
Heidelbeerblätter 10 95
Heidelbeeren / Getrocknete 10 118
Heparin-Natrium 0,1
Herzgespannkraut 10 72
Herztropfen offizinal 10 60
Heublumen 100 343
Hibiscusblüten 10 39
Himbeerblätter 10 45
Himbeersirup *) 10 57
Hirtentäschelkraut 10 38
Histaminphosphat 0,01
Histidinhydrochlorid-Monohydrat 1
Hohlzahnkraut 10 81
Holunderbeeren 10 83
Holunderblüten 10 73
Holundermus *) 10
Holzessig / Gereinigter 100 1070
Holzkohle / Gepulverte 10 72
Homatropinhydrobromid 0,01 118
Homatropinmethylbromid 0,01
Hopfendrüse *) 1 32
Hopfenextrakt *) 1 44
Hopfenzapfen 10 75
Hustensirup offizinal 10 88
Hustentee bei Reizhusten I offizinal 10 71
Hustentee bei Reizhusten II offizinal 10 48
Hydrochinon 1 316
Hydrocortison 0,1 156
Hydrocortisonacetat 0.1 83
Hydroxyethylcellulose 10 988
Hypromellose 1 89
Ibuprofen 1
Ichthyol (R) 1 57
Imipraminhydrochlorid 0,01
Indometacin 1 376
Ingwerwurzelstock 10 91
Ingwerwurzelstock (pulv.) 10 82
Inhalationsöl offizinal / Zusammengesetztes 1 50
Inositol / myo-Inositol 1 203
Iod 1 230
Iod-Lösung / Ethanolhaltige 10 134
Iodlösung / Wässrige 10 94
Iodoform 1 304
Ipecacuanhafluidextrakt / Eingestellter 1
Ipecacuanhapulver / eingestelltes 1
Ipecacuanhatinktur / Eingestellte 10 768
Ipecacuanhawurzel 1 59
Isländische Flechte / Isländisches Moos 10 48
Isoniazid 1 155
Isoprenalinsulfat 0,01
Isopropylmyristat 10 127
Isosorbiddinitrat 40% / Verdünntes 1 876
Johanniskraut 10 50
Johanniskrautöl 10 128
Jojobawachs / Flüssiges 10 253
Kajeputöl / Gereinigtes 1 64
Kakaobutter 10 388
Kaliseife 10 99
Kaliumacetat 10
Kaliumbromid 10 456
Kaliumcarbonat 10 244
Kaliumchlorid 10 77
Kaliumcitrat 10 80
Kaliumdihydrogenphosphat 10 385
Kaliumhydrogencarbonat 10 76
Kaliumhydrogentartrat 10 216
Kaliumhydroxid 10 129
Kaliumiodat 1 158
Kaliumiodid 1 312
Kaliummetabisulfit *) 10
Kaliummonohydrogenphosphat 10 1499
Kaliumnatriumtartrat-Tetrahydrat 10 81
Kaliumnitrat 10 1260
Kaliumpermanganat 10 270
Kaliumsorbat 1 18
Kaliumsulfat 10 251
Kaliumsulfid 100 3549
Kalkwasser 100 769
Kalmusöl *) 1 423
Kalmustinktur 10 404
Kalmuswurzel / Geschälte 10 102
Kalmuswurzelstock 10 48
Kalmuswurzelstock (pulv.) 10 93
Kamille / Römische 10 158
Kamillenblüten 10 46
Kamillenfluidextrakt 10 828
Kamillenöl 0.1 143
Kamillentinktur 10 129
Kartoffelstärke 10 40
Kaskarillrinde *) 10 303
Kastanienblätter 10 36
Kastanienfluidextrakt *) 10 196
Katzenpfötchenblüte / Gelbe 10 83
Kiefernnadelöl 1 82
Kiefernsprossen 10 85
Kieselerde / Gereinigte 10 43
Klatschmohnblüten 10 152
Klettenwurzel 10 69
Kohle / Medizinische 10 531
Kolaextrakt / Eingestellter 1 330
Kolafluidextrakt / Eingestellter 10 1137
Kolasamen 10 54
Kolasamen (pulv.) 10 55
Kolophonium 100 1142
Kondurangorinde 10 91
Kondurangorindenfluidextrakt 10 1251
Königskerzenblüten / Wollblumen 10 86
Kopaivabalsam *) 10 291
Koriander 10 39
Koriander (pulv.) 10 46
Korianderöl 1
Kornblumenblüten 10 219
Krampflösender Hustentee offizinal 10 56
Krauseminzblätter 10 103
Kreuzblumenkraut / Bitteres *) 10 98
Kubeben 10 160
Kühlcreme 10 382
Kümmel 10 40
Kümmel (pulv.) 10 87
Kümmelöl 1 138
Kümmelzäpfchen offizinal 1 59
Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat 10 364
Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat (pulv.) 10 404
Kürbissamen 10 85
Lactose-Monohydrat 10 25
Lanolin 10 173
Lärchenterpentin 10 595
Latschenkiefernöl 1 87
Lauromacrogol 400 1 39
Lavendelblüten 10 87
Lavendelöl 1 78
Leberkraut 10 310
Lebertran 10 96
Lebertran-Zinkpaste *) 10
Leinkraut 10 99
Leinöl / Natives 10 53
Leinsamen 10 33
Leinsamen (pulv.) 10 41
Levomenol *) 1
Lidocainhydrochlorid 1 158
Liebstöckelwurzel 10 94
Likörwein 100 323
Lindenblüten 10 71
Lithiumcarbonat 1
Lithiumcitrat 1
Lorbeerblätter 10 87
Lorbeeren (pulv.) *) 10 85
Lorbeeren 10 65
Lorbeeröl 10 520
Lotio Cordes (R) 10 56
Löwenzahnblätter 10 44
Löwenzahnextrakt 1 72
Löwenzahnwurzel 10 55
Lungenkraut 10 106
Macrogol 1500 10 65
Macrogol 400 10 92
Macrogol 4000 10 44
Macrogol-20-glycerol-monostearat 1 20
Macrogolstearat 400 10 245
Mädesüßkraut 10 75
Magentee bei Dyspepsie 1 offizinal 10 47
Magentee bei Dyspepsie 2 offizinal 10 71
Magentee bei Sodbrennen 1 offizinal 10 51
Magentee bei Sodbrennen 2 offizinal 10 60
Magentee bei Sodbrennen 3 offizinal 10 65
Magnesiumcarbonat / Leichtes basisches 10 50
Magnesiumcarbonat / Schweres basisches 10
Magnesiumchlorid-Hexahydrat 10 108
Magnesiumhydrogencitrat / Wasserhaltiges 10 122
Magnesiummonohydrogenphosphat 10 246
Magnesiumoxid / Leichtes 10 249
Magnesiumperoxid 10 462
Magnesiumstearat 10 138
Magnesiumsulfat / Getrocknetes 10 92
Magnesiumsulfat-Heptahydrat 10 14
Magnesiumtrisilicat 10 167
Maisstärke 10 95
Majorankraut 10 95
Majoranöl 1 290
Malagawein *) 100 281
Maltodextrin 10 19
Malvenblätter 10 43
Malvenblüten 10 123
Malzzucker *) 1
Mandelöl / Natives 10
Mandelöl / Raffiniertes 10 42
Mangansulfat-Monohydrat 10 593
Manna 10 152
Mannitol 10 86
Mariendistelfrüchte 10 41
Mastix 1 58
Mateblätter 10 43
Meisterwurz 10 295
Melatonin *) 0,01 72
Melissenblätter 10 52
Menadion 0,1
Menthol 1 52
Menthol / Racemisches 1
Meprobamat 1
Metamizol-Natrium-Monohydrat 1 54
Methadonhydrochlorid 0.1 62
Methenamin 10
Methionin 1 64
Methotrexat 0,1
Methoxsalen 0,006 % Cordes (R) RK 10 1.420
Methyl-4-hydroxybenzoat 1 38
Methylcellulose 10 676
Methylthioniniumchlorid 1
Methylphenobarbital 1
Methylrosaniliniumchlorid 1 308
Methylsalicylat 10 442
Methyltestosteron 0,1
Metronidazol 1 234
Mikrokristalline Cellulose 1 14
Milch Cordes (R)10 10 97
Milchsäure 10 166
Minoxidil 1 599
Mistelkraut 10 39
Morphinhydrochlorid 0,1 233
Muskatblüte 1 28
Muskatöl 1 161
Muskatsamen 1 13
Mutterkorn / Entfettetes, eingestelltes *) 1
Mutterkraut 10 79
Myrrhe 10 112
Myrrhentinktur 10 185
Naphazolinhydrochlorid 0,1 247
Naphazolinnitrat 0,1
Natrium Hyaluronat 0,25% RK 10 1730
Natrium Hyaluronat 0,50% RK 10 2.282
Natriumacetat-Trihydrat 10 59
Natriumalginat 10 1685
Natriumbenzoat 10 70
Natriumbromid 10 764
Natriumcarbonat-Decahydrat 10 170
Natriumcarbonat-Monohydrat 10 131
Natriumcetylstearylsulfat 10
Natriumchlorid 10 16
Natriumcitrat 10 118
Natriumcromoglicat 0,1
Natriumdihydrogenphosphat-Dihydrat 10 127
Natriumdodecylsulfat 1 26
Natriumedetat 1 194
Natriumfluorid 1 71
Natriumglycerophosphat / Wasserhaltiges 1 118
Natriumhydrogencarbonat 100 79
Natriumhydroxid 10 24
Natriumiodid 1 209
Natriummetabisulfit 10 1440
Natriummonohydrogenphosphat 10 369
Natriummonohydrogenphosphat-Dodecahydrat 10 115
Natriumnitrat 10 348
Natriumnitrit 10 577
Natriumsalicylat 10 210
Natriumsulfat / Wasserfreies 10 39
Natriumsulfat-Decahydrat 10 28
Natriumsulfid 10
Natriumsulfit-Heptahydrat 10
Natriumtetraborat 10 131
Natriumthiosulfat 10 258
Natronseife 10
Nelkenöl 1 77
Neomycinsulfat 1 516
Neostigminbromid 0,1
Neostigminmetilsulfat 0,1
Nerven- und Beruhigungstropfen offizinal 10 73
Nicethamid 1 202
Nicotinamid 1 30
Nicotinsäure 1 148
Nitrazepam 0,1
Nitrofural 0,1
Norepinephrintartrat 0,01
Noscapin 0,1
Noscapinhydrochlorid-Monohydrat 0,1 637
Noscapinhydrochlorid Zäpfchen 10 mg magistral 1 129
Noscapinhydrochlorid Zäpfchen 5 mg magistral 1 97
Nystatin 1 487
Odermennigkraut 10 73
Olivenöl / Natives 10 68
Olivenöl / Raffiniertes 10
Ölsäure 10 398
Opiumtinktur / Eingestellte 10 3230
Optiderm Basis Creme (R) 10 50
Optiderm Basis Emulsion (R) 10 50
Orthosiphonblätter 10 61
Oxymetazolinhydrochlorid 0,01
Oxytetracyclin-Dihydrat 1
Oxytetracyclinhydrochlorid 1
Pankreas-Pulver 1 47
Papaverinhydrochlorid 0.1 69
Paracetamol 1 22
Paraffin / Dickflüssiges 10 21
Paraldehyd 10 98
Passionsblumenkraut 10 97
Pasta Cordes (R) 10 84
Pektin 1 68
Pelpharma Basiscreme 10 39
Pentaerythrityltetranitrat-Verreibung 1
Pepsin 10 1 192
Permethrin 25% RK Infectopharm (R) 1 310
Perubalsam 1 44
Petersilienfrüchte 10 42
Petersilienöl 1 134
Petersilienwurzel 10 71
Pethidinhydrochlorid 0,1
Petrolether 10 124
Pfeffer 10 99
Pfeffer / Schwarzer (pulv.) 10 94
Pfefferminzblätter 10 59
Pfefferminzöl 1 92
Pfefferminzspiritus 10 73
Pfefferminzwasser offizinal 10 15
Pfingstrosenblüten 10 122
Pflanzenlecithin 1 20
Phenazon 1 94
Pheniraminmaleat 1
Phenobarbital 1 432
Phenobarbital-Natrium 1 930
Phenol 10 682
Phenol / Verflüssigtes 10 1,220
Phenoxyethanol 1
Phenoxymethylpenicillin 1
Phenylbutazon 0,1 11
Phenylephrinhydrochlorid 0,1 88
Phenylmercuriborat 0,1
Phenylquecksilber (II)-acetat 0,1
Phenytoin 1
Phenytoin-Natrium 1
Pholcodin 0,01
Phosphorsäure 10 % 10 16
Phosphorsäure 85 % 10 107
Physostigminsalicylat 0,01
Pilocarpinhydrochlorid 0,1 489
Pilocarpinnitrat 0,1
Piment 10 90
Piroxicam 0,1
Podophyllin 1 796
Poleikraut 10 60
Polihexanid-Lösung 20 Prozent 1 458
Polyethylenglykolsalbe 10 94
Polymyxin-B-sulfat 0,1
Polysorbat 20 1 39
Polysorbat 60 1 23
Polysorbat 80 1 21
Polyvinylalkohol / Poly(vinylalkohol) 1
Povidon-Iod 1 73
Povidon-Iod-Augentropfen 1% offizial 1 61
Prasteron 0.1 206
Prednisolon 0,1 162
Prednisolon Zäpfchen 100 mg magistral 1 212
Prednison 0,1 211
Preiselbeerblatt 10 96
Primelwurzel 10 113
Primelwurzelfluidextrakt offizinal 10 164
Primelwurzelinfus offizinal 10 54
Primelwurzelsirup offizinal 10 28
Procainhydrochlorid 1 301
Progesteron 0,1 58
Propanol / (2-Propanol) 10 28
Propyl-4-hydroxybenzoat 1 81
Propylenglycol 10 52
Propylgallat 0,1
Propylthiouracil 1
Propyphenazon 1 43
Proxyphyllin 1
Pyridoxinhydrochlorid 1 242
Quassiaholz 10 53
Quebrachorinde 10 144
Queckenwurzelstock 10 78
Quendelkraut 10 78
Quendelkraut (pulv.) 10 74
Rapsöl / Raffiniertes 10 87
Ratanhia-Myrrhen-Tinktur offizinal 10 189
Ratanhiatinktur 10 249
Ratanhiawurzel 10 104
Rautenkraut 10 73
Reisstärke 10 96
Reserpin 0,01
Resorcin 1 52
Rhabarberwurzel 10 85
Rhabarberwurzel (pulv.) 10 97
Riboflavin 1 216
Rifamycin-Natrium 1
Ringelblumenblüten 10 52
Ringelblumenblütenfluidextrakt 10 322
Ringelblumensalbe offizinal I 10 67
Ringelblumensalbe offizinal II 10 137
Ringelblumensalbe offizinal III 10 129
Ritterspornblüten 10 124
Rizinusöl / Hydriertes 10
Rizinusöl / Natives 10 42
Rosenöl / Künstliches 1 77
Rosmarinblätter 10 72
Rosmarinöl 1 74
Rosskastanienblatt 10 50
Rosskastanienfluidextrakt *) 10 390
Rosskastaniensamen 10 77
Rutin wasserlöslich 0,1
Rutosid-Trihydrat 0,1
Saccharin-Natrium 1 44
Saccharose 10 9
Safran 1 1118
Sägepalmenfrüchte 10 161
Salbeiblätter 10 40
Salbeiblätterfluidextrakt 10 647
Salbeiöl / Spanisches 1 134
Salbeitinktur 10 99
Salicylamid 10 908
Salicylsäure 10 83
Salicylspiritus 1 % offizinal 100 182
Salpetersäure 100 696
Salzsäure 10 % 10 9
Salzsäure 20 % 100 114
Salzsäure 36 % 100 135
Sandelholz / Rotes 10 107
Sandelöl 1 80
Sarsaparille 10 140
Schachtelhalmkraut 10 44
Schafgarbenkraut 10 43
Schellack 10 160
Schlehdornblüten 10 137
Schleimlösende Mixtur 100
Schleimlösender Hustentee 1 offizinal 10 44
Schleimlösender Hustentee 2 offizinal 10 74
Schlüsselblumenblüten 10 168
Schöllkraut 10 79
Schwefel zum äußerlichen Gebrauch 10 61
Schwefelsäure 100 558
Schwefelsäure 9 % 100 102
Schweineschmalz 10 236
Scopolaminhydrobromid 0,01 158
Sebexol Grundlage PUR 10 63
Sebexol Grundlage 10 63
Seifenrinde 10 86
Seifenrinde (pulv.) 10
Seifenspiritus 100 897
Seifenwurzel 10 81
Senegawurzelfluidextrakt *) 1
Senegasirup 10 358
Senegawurzel 1 48
Senfsame / Schwarzer 10 35
Senfsame / Schwarzer (pulv.) 10 50
Senfsamen / Weißer 10 36
Sennesblätter / Mit Alkohol extrahierte *) 10 78
Sennesfiederblättchen 10 44
Sennesfiederblättchen (pulv.) 10 78
Sennesfrüchte 10 37
Sesamöl / Raffiniertes 10 62
Siam-Benzoe 1 18
Silber / Kolloidales Silber zum äußerlichen Gebrau 0.1 92
Silbereiweiß 1 589
Silbernitrat 1 654
Silbernitrat-Kaliumnitrat-Ätzstift 1
Siliciumdioxid / Hochdisperses 1 30
Sirup / Einfacher 10 19
Sojaöl / Hydriertes 10
Sojaöl / Raffiniertes 10 16
Sonnenblumenöl / Raffiniertes 10 25
Sonnenhutkraut 10 82
Sonnentaukraut 10 161
Sorbinsäure 1 45
Sorbitol 100 1133
Spiköl 1 210
Spiritus / Zusammengesetzter aromatischer 10 15
Spitzwegerichblätter 10 39
Spitzwegerichfluidextrakt 10 141
Spitzwegerichsirup 10 25
Stearinsäure 10 308
Stearylalkohol 1 37
Steinkleekraut 10 47
Steinsalz *) 100 120
Sternanis 10 107
Sternanisöl 1 51
Stiefmütterchen mit Blüten / Wildes 10 78
Stockrosenblüten 10 121
Streptomycinsulfat 1
Strontiumchlorid 10 302
Sulfadiazin 1 290
Sulfadiazin-Natrium 1
Sulfadimidin 1 14
Sulfadimidin-Natrium 1 13
Sulfaguanidin 1
Sulfanilamid 1 188
Sulfathiazol 1
Sulfoguajacol-Hydrat 10 254
Sulfoguajacolsirup 10 66
Sulfosalicylsäure 1 76
Süßholzsaft (in Stäbchen) 10 131
Süßholzwurzel 10 47
Süßholzwurzel (pulv.) 10 93
Süßholzwurzel / Geschälte 10 55
Süßholzwurzel / Geschälte (pulv.) 10 101
Süßholzwurzelfluidextrakt / Quantifizierter 10 218
Süßorangenschalenöl 1 35
Suxamethoniumchlorid 0,1
Syrspend (R) SF PH4 Aromafrei flüssig 1 10
Syrspend (R) SF PH4 Kirscharoma flüssig 1 10
Syrspend (R) SF Alka Pulver 1 180
Syrspend (R) SF Alka Pulver Kirscharoma 1 188
Syrspend (R) SF PH4 NEO Pulver 1 307
Syrspend (R) SF PH4 Orangenaroma flüssig 1 10
Syrspend (R) SF PH4 Traubenaroma flüssig 1 10
Syrspend (R) SF PH4 Pulver 1 180
Taigawurzel 10 77
Talkum 10 19
Tamarindenmus / Gereinigtes 10 48
Tang 10 78
Tannin 1 48
Taubnesselblüten / Weiße 10 403
Tausendgüldenkraut 10 53
Tee / Schwarzer 10 34
Teebaumöl 1
Terpentin 10 324
Terpentinöl 10 159
Testosteron 0.1 84
Testosteronpropionat 0.1 67
Tetracainhydrochlorid 0.1 35
Tetracyclinhydrochlorid 0,1 19
Teufelskrallenwurzel 10 96
Theophyllin 1 198
Theophyllin-Ethylendiamin-Hydrat 1 235
Theophyllin-Monohydrat 1
Thiaminchloridhydrochlorid 1 47
Thymian 10 45
Thymianfluidextrakt 10 72
Thymianöl vom Thymol-Typ 1 134
Thymiansirup 10 33
Thymol 1 85
Titandioxid 10 167
Tocopherolacetat / (alpha-Tocoph....) 1 152
Tolbutamid 1
Ton / Roter 10 162
Ton / Weißer 10 54
Tormentilltinktur 10 228
Tormentillwurzelstock 10 111
Tosylchloramid-Natrium 10 728
Tragant (pulv.) 1 24
Triamcinolonacetonid 0,01 32
Tricalciumphosphat 10 229
Trichloressigsäure 1 124
Triglyceride / Mittelkettige 10 108
Trimipraminmaleat 0,1
Trockenhefe zur Pillenbereitung 10
Trolamin 10 61
Trometamol 1 183
Ultrabas (R) 10 54
Ultralip (R) 10 54
Ultraphil (R) 10 54
Ultrasicc (R) 10 54
Ung. Cordes (R) 10 69
Vanille 1 167
Vanillin 1 86
Vaselin / Gelbes 10 78
Vaselin / Weißes 10 19
Veilchenblüten *) 10
Veilchenkraut 10 121
Veilchenwurzel (pulv.) *) 10 98
Veilchenwurzel 10 117
Veilchenwurzelstock *) 10 180
Venushaar 10 123
Viburnumrinde 10 108
Viskose Grundlösung (NRF S.20.) 10 35
Vitamin A 0,1
Vitamin A, ölige Lösung von synthetischem 0.1 21
Vogelknöterichkraut 10 76
Wacholderbeeren 10 48
Wacholderholz 10 93
Wacholderöl 1 221
Wachs / Gebleichtes 10 117
Wachs / Gelbes 10 95
Waldmeisterkraut 10 126
Walnussblätter 10 79
Wasser / Gereinigtes 100 22
Wasser / Konserviertes 10 15
Wasser für Injektionszwecke 10 41
Wassernabelkraut / Asiatisches 10 78
Wasserstoffperoxid-Lösung 3 % 100 65
Wasserstoffperoxid-Lösung 30 % 10 16
Wegwartekraut 10 39
Wegwartewurzel 10 44
Weidenrinde 10 47
Weidenröschenkraut / Schmalblättriges 10 69
Weihrauch 10 53
Weinbrand 10 97
Weinsäure 10 99
Weißdornblätter mit Blüten 10 42
Weißdornblüten *) 10 74
Weizenkeimöl / Natives 10
Weizenkeimöl / Raffiniertes 10
Weizenkleie 100 657
Weizenstärke 10 91
Wermutkraut 10 42
Wermutkraut (pulv.) 10 87
Wermuttinktur *) 10 374
Wermuttinktur / Zusammengesetzte 10 450
Windtreibender Tee 1 offizinal 10 51
Windtreibender Tee 2 offizinal 10 50
Windtreibender Tee 3 offizinal 10 44
Windtreibender Tee 4 offizinal 10 47
Windwasser offizinal 10 23
Windwasser offizinal / Rotes 10 27
Wintergrünöl 1 459
Wollwachs 10 87
Wollwachs / Wasserhaltiges 10 90
Wollwachsalkohole 10 632
Wollwachsalkoholsalbe 10 112
Wollwachsalkoholcreme / Wasserhaltige 10 77
Yohimbinhydrochlorid 0,1
Zimtöl 0.1 29
Zimtrinde 10 122
Zimtrinde (pulv.) 10 131
Zimtrinde / Chinesische 10 58
Zinkchlorid 10 640
Zinkoxid 10 81
Zinkpaste 10 61
Zinkpaste / Weiche 10 64
Zinkstearat 10 865
Zinksulfat-Heptahydrat 10 185
Zinkundecylenat 1 54
Zitwerwurzel (pulv.) 10 73
Zitwerwurzel (pulv.) 10 89
Zuckercouleur 10 57
Zypressenöl 1 58
Taxe der Gefäße Cent
1. a) Gläser, rund, braun (mit enger Öffnung)
10 g Inhalt, das Stück 89
20 g Inhalt, das Stück 92
30 g Inhalt, das Stück 94
50 g Inhalt, das Stück 113
100 g Inhalt, das Stück 142
150 g Inhalt, das Stück 159
200 g Inhalt, das Stück 189
250 g Inhalt, das Stück 199
300 g Inhalt, das Stück 246
500 g Inhalt, das Stück 332
1000 g Inhalt, das Stück 500
b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung)
50 g Inhalt, das Stück .............. 185
100 g Inhalt, das Stück 224
150 g Inhalt, das Stück 297
200 g Inhalt, das Stück 340
250 g Inhalt, das Stück 393
500 g Inhalt, das Stück 538
2. Weithalsgefäße aus Kunststoff
50 g Inhalt, das Stück 112
100 g Inhalt, das Stück 133
150 g Inhalt, das Stück 191
200 g Inhalt, das Stück 191
250 g Inhalt, das Stück 193
300 g Inhalt, das Stück 239
3. Gläser, braun, mit Tropfeinsatz
10 g Inhalt, das Stück 101
20 g Inhalt, das Stück 104
30 g Inhalt, das Stück 105
50 g Inhalt, das Stück 120
100 g Inhalt, das Stück 136
4. a) Augentropfenflaschen f kons Augentropfen
10 g Inhalt, das Stück 349
b) Mehrdosisbehältnis f unkons Augentropfen
10 g Inhalt, das Stück 700
5. Pipettenflaschen
10 g Inhalt, das Stück 186
20 g Inhalt, das Stück 189
30 g Inhalt, das Stück 190
50 g Inhalt, das Stück 208
6. a) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit engem Hals)
10 g Inhalt, das Stück 137
20 g Inhalt, das Stück 188
30 g Inhalt, das Stück 238
50 g Inhalt, das Stück 238
100 g Inhalt, das Stück 293
b) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit weitem Hals)
300 g Inhalt, das Stück ............. 467
500 g Inhalt, das Stück ............. 621
1000 g Inhalt, das Stück ............. 976
7. Ampullen, weiß
1 ml Inhalt, das Stück .............. ---
2 ml Inhalt, das Stück .............. ---
5 ml Inhalt, das Stück .............. ---
10 ml Inhalt, das Stück .............. ---
20 ml Inhalt, das Stück .............. ---
8. Salbentiegel
10 g Inhalt, das Stück 42
20 g Inhalt, das Stück 42
30 g Inhalt, das Stück 42
50 g Inhalt, das Stück 49
75 g Inhalt, das Stück 63
100 g Inhalt, das Stück 66
150 g Inhalt, das Stück 107
200g Inhalt, das Stück 112
250 g Inhalt, das Stück 133
300 g Inhalt, das Stück 170
9. Salbentuben, weiß lackiert
10 g Inhalt, das Stück 96
20 g Inhalt, das Stück 98
30 g Inhalt, das Stück 104
50 g Inhalt, das Stück 119
100 g Inhalt, das Stück 153
10. Augensalbentuben, steril
2,5 g Inhalt, das Stück 183
5,0 g Inhalt, das Stück ........... ---
10,0 g Inhalt, das Stück .......... ---
11. Faltkartons mit Firmenaufdruck zur Aufnahme von
10 Pulvern, das Stück 35
20 Pulvern, das Stück 38
30 Pulvern, das Stück 43
12. Suppositorienkästchen
6 Suppositorien Inhalt, das Stück ...... 56
12 Suppositorien Inhalt, das Stück ...... 56
13. Gießformen, Kunststoff (Suppositorien, Globuli)
1 g Inhalt, das Stück 5
2 g Inhalt, das Stück 6
3 g Inhalt, das Stück 9
14. Teekartons mit Firmenaufdruck
50 g Inhalt, das Stück 71
75 g Inhalt, das Stück .................. ---
100 g Inhalt, das Stück ................. 84
15. Puderstreudosen
180 g Inhalt, das Stück ................. 146
16. Nasensprayflaschen, Kunststoff
10 ml Inhalt, das Stück 265