Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten erwecken, so muß dies der Schaffner dem Zugführer und dem aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten des nächsten Bahnhofes, in dem der Zug anhält, melden, damit im nächsten geeigneten Bahnhof von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Erforderliche wegen ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und wegen allfälliger Absonderung des Krankheitsverdächtigen veranlaßt wird.
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