Auf die Beförderung mit Straßenfahrzeugen, die nur im Ortslinienverkehr eingesetzt sind, finden die Vorschriften des § 10 Anwendung, wonach von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallene oder solcher Krankheiten verdächtige Personen von der Beförderung ausgeschlossen sind.
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