Die mit der Beförderung in Straßenfahrzeugen betrauten Personen müssen im Falle des Vorkommens übertragbarer Erkrankungen von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen machen.
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