Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der linienmäßigen Beförderung mit Omnibussen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, in der geltenden Fassung, sowie von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.
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