BundesrechtVerordnungenAnzeige von übertragbaren Krankheiten

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

In Kraft seit 18. September 1948
Up-to-date

§ 1

Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten.

§ 2

Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.

§ 3

(1) Die im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten.

(2) Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.

§ 4

Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die Abgabe des von einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in ein Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung oder den Tod des Kranken behufs Einleitung der Desinfektion und der sonst notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage II ersichtlichen Formular anzuzeigen.

§ 5

Die Anzeigenformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.

§ 6

(1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 5. Mai 1914, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten,

2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,

3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

(2) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

Anlage I

Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950

Anl. 1

(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage I
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Anlage II

SCHLUSSANZEIGE

Anl. 2

(Anm.: Anlage II ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
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