Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen
§ 4
(1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten darf nu
§ 5Der Handel mit Kulturen von Erregern, die Krankhei
§ 6Die Verwendung bakterienhältiger Mittel zur Schädl
§ 7§ 8
§ 9
Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig
§ 10(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vors
§ 11Die Einrichtung der Laboratorien muß so beschaffen
§ 12(1) Für das in den Laboratorien beschäftigte Perso
§ 13§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Vorwort
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1
Jeder Arzt ist befugt, zur Feststellung einer Krankheit und zur Überwachung eines Krankheitsgeschehens bei Kranken, die seiner Behandlung anvertraut sind, chemische, physikalische oder mikroskopische Untersuchungen (Ausstriche) von Erregern der Diphterie, Tuberkulose, des Ulcus molle, der Gonorrhoe und Syphilis, von letzterer auch Nativpräparate zur Dunkelfeldbeobachtung, außerdem sonstige mikroskopische Untersuchungen, sofern nicht der Verdacht einer der im § 13 genannten Erkrankungen vorliegt, selbst vorzunehmen oder unter seiner Verantwortung durch fachlich geschulte Hilfskräfte durchführen zu lassen.
§ 4
(1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten darf nur durch einen Arzt unter Anwendung aller von der Wissenschaft gebotenen Vorsichten erfolgen.
(2) Die Untersuchungen dürfen nur in hiezu geeigneten, zu Wohnzwecken nicht benützten Räumen vorgenommen werden. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, alle Reste und Spuren der Untersuchungsobjekte, die Träger von Erregern übertragbarer Krankheiten sind, durch sachgemäße Entseuchung (Desinfektion) unschädlich zu machen sowie für die einwandfreie Beseitigung sonstiger Untersuchungsrückstände und Probenreste zu sorgen.
§ 5
Der Handel mit Kulturen von Erregern, die Krankheitserscheinungen bei Menschen hervorrufen können, ist verboten. Lebende Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur von Personen und Anstalten, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung hiezu die Bewilligung erhalten haben, gehalten und nur an solche Personen abgegeben werden. Hinsichtlich der Einbringung des Ansuchens und der Voraussetzung der Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Die Verwendung bakterienhältiger Mittel zur Schädlingsbekämpfung ist verboten.
II. Untersuchungen mit Kulturen- und Tierversuchen.
§ 7
(1) Mit Kulturen- und Tierversuchen verbundene bakteriologische Untersuchungen von Materialien, die Erreger auf den Menschen übertragbarer Infektionskrankheiten enthalten, dürfen grundsätzlich nur in den hiefür eingerichteten Anstalten vorgenommen werden.
(2) Solche Anstalten bedürfen, sofern sie nicht als Bundesanstalten durch staatliche Behörden mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als oberste Gesundheitsbehörde errichtet wurden, einer besonderen, nach Einholung des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrates erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
III. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.
§ 8
(1) Vorstand einer Anstalt für die im § 7 bezeichneten Untersuchungen kann nur ein ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen theoretischen und praktischen bakteriologischserologischen Ausbildung die in das Gebiet der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse besitzt.
(2) Der Vorstand ist für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(3) In jeder solchen Anstalt muß für den Fall der zeitweisen Abwesenheit oder einer Verhinderung des Vorstandes ein fachlich geeigneter Vertreter, welcher der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen ist, zur verantwortlichen Leitung der Anstalt bestellt sein.
§ 9
Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.
§ 10
(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.
(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologische Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 11
Die Einrichtung der Laboratorien muß so beschaffen und ihr Betrieb derart geordnet sein, daß einerseits eine Gefährdung der daselbst beschäftigten Personen, andererseits eine Verschleppung von Infektionskrankheiten nach außen hintangehalten wird. Laboratoriumsräume, die in Wohngebäuden untergebracht sind, müssen von den übrigen Wohnungen des betreffenden Gebäudes vollständig abgetrennt und durch einen eigenen Eingang zugänglich sein. Laboratoriumsräume, in denen außer bakteriologischen, serologischen und Kulturenversuchen auch Tierversuche – mit Ausnahme der Aschheim-Zondeckschen Probe mit Mäusen – angestellt werden, dürfen nicht in Wohngebäuden, in Krankenanstalten nicht neben Krankenzimmern oder Wohnungen untergebracht sein. Die Laboratoriumsräume müssen nachstehenden Mindestanforderungen entsprechen:
1. Für die bakteriologischen Arbeiten mit Kulturen- und Tierversuchen müssen in der Regel mehrere isolierte Räume zur Verfügung stehen, welche von fremden Personen nicht ohne Wissen des Vorstandes oder seines Stellvertreters betreten werden können.
2. Die Räume müssen natürlich gut belichtet und belüftbar sein. Die Fußböden, die Arbeitstische sowie die Gefäße zur Aufnahme von Abfällen und sonstigen nicht mehr gebrauchten, infizierten Objekten müssen aus undurchlässigem Material bestehen, welches leicht gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Wände der Arbeitsräume sind so herzustellen, daß sie leicht desinfiziert werden können und sind periodisch mit insektiziden Stoffen zu besprengen.
3. Die in den Arbeitsräumen beschäftigten Personen haben geeignete Überkleider zu tragen, die vor dem Verlassen der Arbeitsräume abzulegen und sofort in eigenen Schränken zu verwahren sind. Diese Überkleider sind nach jeder Verunreinigung mit Infektionsstoffen sowie jedesmal, bevor sie gewaschen werden, einer Desinfektion zu unterziehen. Die in den Arbeitsräumen beschäftigten Personen dürfen diese erst nach Reinigung der unbekleideten und nach Desinfektion der mit infektiösen Substanzen in Berührung gekommenen Körperteile verlassen. Essen, Trinken und Rauchen ist in diesen Räumen verboten.
4. Infizierte Tiere sind derart zu verwahren, daß ihr Entweichen ausgeschlossen ist. Die zur Verwahrung der Tiere dienenden Käfige oder Behälter müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so beschaffen sein, daß ein Verschleudern oder Verstäuben infektiöser Abfälle vermieden wird. Die Käfige sind in für fremde Personen nicht zugänglichen Stallungen mit undurchlässigen und leicht desinfizierbaren Böden unterzubringen. Während der warmen Jahreszeit sind die Wände der Stallungen wiederholt mit insektiziden Stoffen zu besprengen. Die Stallungen müssen natürlich gut belichtet und belüftbar und im Winter heizbar sein.
5. Zur Aufnahme von Proben sowie für die Schreibarbeiten müssen von den Laboratorien gesonderte Räume vorhanden sein.
6. In Untersuchungsanstalten, in denen mit Lebendkulturen von krankheitserregenden Bakterien im Sinne dieser Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gearbeitet werden darf, sind die Arbeiten – seien sie klassifizierender oder experimenteller Natur – mit lebenden Kulturen krankheitserregender Bakterien in jeder Hinsicht täglich genau zu überprüfen; es muß auch für geeignete und verläßliche Verwahrung gesorgt werden. Für die ordnungsmäßige Überwachung und Verwahrung lebender Kulturen von Krankheitsbakterien, ist der Vorstand der Untersuchungsanstalt persönlich verantwortlich.
7. Es ist verboten, Lebendkulturen krankheitserregender Bakterien ohne besondere Ermächtigung aus Laboratorien, Forschungsinstituten und ähnlichen Anstalten zu entfernen. Solche Handlungen sind strafbar nach den Bestimmungen des § 17, Abs. (1), dieser Verordnung.
§ 12
(1) Für das in den Laboratorien beschäftigte Personal können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) Schutzimpfungen angeordnet werden. Der Leiter der Anstalt ist berechtigt, Anträge auf Erlassung einer solchen Anordnung zu stellen.
(2) Die in bakteriologischen Anstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, jede Erkrankung sofort dem Vorstande anzuzeigen und bis zur Feststellung der Diagnose und Entscheidung über eine etwaige sanitätspolizeiliche Anordnung in isolierter Pflege zu verbleiben.
(3) In diesem Falle ist der Vorstand, beziehungsweise dessen Stellvertreter verpflichtet, sich sofort durch ärztliche, beziehungsweise bakteriologische Untersuchung von der Natur der Krankheit zu überzeugen und im Falle des Verdachtes einer Infektion die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt zu erstatten.
(4) Kann der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist der Erkrankte sofort abzusondern und unter Beobachtung zu setzen. Der verdächtige Fall ist unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen; bis zu seiner Verfügung sind alle jene Maßnahmen einzuleiten, welche bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit in sanitätspolizeilicher Hinsicht vorgeschrieben oder angezeigt sind.
(5) In jenen Fällen, in welchen sich der Laboratoriumsvorstand selbst an den Untersuchungen beteiligt, gelten sinngemäß auch für ihn die in den vorstehenden Absätzen angeführten Anordnungen.
IV. Anstalten für bakteriologische Untersuchungen auf Cholera, Pest, Gelbfieber, Blattern, Papageienkrankheit und für menschliches Untersuchungsmaterial bei Tollwut, Tularämie, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen.
§ 13
Mikrobiologische Untersuchungen jeder Art über Blatternerreger, über den Erreger der Papageienkrankheit (Psittacosis), über Tollwut, über Cholera, Pest, Tularämie, Gelbfieber, Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen dürfen nur in den hiefür bestimmten staatlichen oder fallweise hiezu ermächtigten Anstalten vorgenommen werden. Für den Betrieb der Anstalten, in denen mit diesen Erregern gearbeitet wird, sind außer den in den §§ 11 und 12 aufgezählten Bedingungen noch nachstehende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Arbeiten sind in besonderen, durch eine Haupttüre abschließbaren Untersuchungsräumen vorzunehmen. Der hiezu passende Schlüssel darf nur in einem Stück vorhanden sein und ist vom Vorstand oder seinem Stellvertreter zu verwahren.
2. Diese Räume müssen ferner für sich allein mit allen den Einrichtungen und Instrumenten ausgestattet sein, welche für die Untersuchungen von Mikroorganismen der vorerwähnten Art und für die Vornahme von einschlägigen Tierversuchen erforderlich sind.
3. Die Ventilationsöffnungen sind durch engmaschige Drahtschutzgitter gegen das Eindringen kleiner Tiere zu versichern, desgleichen die Fenster durch entsprechenden Gitterstoff gegen das Eindringen von Insekten verwahrt zu halten.
4. Für das Personal muß eine Badeeinrichtung vorhanden sein, die vor Verlassen der Arbeitsräume zu benützen ist. Ebenso muß innerhalb der Untersuchungsräume ein Desinfektionsapparat zur Kleiderdesinfektion sowie ein Verbrennungsofen vorhanden sein.
5. Alle erforderlichen Desinfektionen sind, soweit infizierte Objekte in Betracht kommen, durch die für die Anstalt bestellten Ärzte selbst unter Verantwortung des Laboratoriumsvorstandes oder eines Stellvertreters auszuführen.
6. Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht und Verantwortung der untersuchenden Ärzte zu Verrichtungen herangezogen werden, bei denen sie gegebenenfalls mit infektiösen Objekten in Berührung kommen können.
7. Für den Schutz der in diesen Anstalten beschäftigten Personen sind außer den Überkleidern auch Überschuhe und Masken für Mund und Nase bereitzustellen, die nach Gebrauch zu desinfizieren sind.
8. Der Gesundheitszustand des in diesen Anstalten beschäftigten Personals ist dauernd zu überwachen.
V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten.
§ 14
(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.
(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im § 2 geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.
VI. Anzeigepflicht.
§ 15
Werden in den Untersuchungsobjekten Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige an das für den Wohnort des Kranken zuständige Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu erstatten.
VII. Versendung von Untersuchungsobjekten.
§ 16
(1) Die Versendung von Untersuchungsobjekten darf nur in einer solchen Verpackung erfolgen, bei der eine Beschädigung beim Transporte sicher ausgeschlossen und die Gewähr geboten ist, daß bei einem etwaigen Zerbrechen der Gefäße deren Inhalt nicht über die Umhüllung nach außen gelangen kann.
(2) Objekte, welche für Menschen infektiöse Keime enthalten, dürfen nur von den hiezu berechtigten Ärzten oder von den zur Untersuchung autorisierten Anstalten an die amtlich bezeichneten Anstalten oder an autorisierte Untersuchungsanstalten oder Personen versendet oder von letzteren an andere derartige Anstalten oder Personen abgegeben werden.
(3) Für die Ausfolgung derartiger, bei den Zollämtern aus dem Auslande einlangenden Sendungen an die in Betracht kommenden Anstalten gelten die für diese Fälle erlassenen Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln.
(4) Der Inhalt der Sendung und der Name des Absenders ist stets anzugeben.
VIII. Strafbestimmungen.
§ 17
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 11, Abs. (7), und gegen § 15 dieser Verordnung werden gemäß § 39 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. BL. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 290 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
(2) Sonstigen Handlungen oder Unterlassungen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzes Anwendung finden, gemäß § 40 des im Abs. (1) genannten Gesetzes von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 29 € oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
IX. Schlußbestimmungen.
§ 18
Mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. Die Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 11. Mai 1901, R. G. Bl. Nr. 49, mit welcher sanitätspolizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Infektionen anläßlich der fachtechnischen Untersuchung und Verwertung von Objekten, welche Keime der auf Menschen allgemein übertragbaren Ansteckungskrankheiten enthalten, erlassen werden.
2. Die Verordnung zur Einführung der Vorschriften über Krankheitserreger in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten vom 7. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 288.
3. Die Vorschriften über Krankheitserreger vom 21. November 1917, Deutsches R. G. Bl. I S. 1069, in der Fassung vom 17. Dezember 1921, Deutsches R. G. Bl. I S. 1668 (Anm.: richtig: Deutsches R. G. Bl. S. 1608) , vom 13. Juli 1932, Deutsches R. G. Bl. I S. 352, vom 15. Dezember 1933, Deutsches R. G. Bl. I S. 1076, vom 20. November 1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1187, und vom 16. März 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 178.