(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend unterrichten.
(2) An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie teilzunehmen.
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