(1) Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.
(2) Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise