(1) Wenn demjenigen, dem die Benützung eines Triebwerkes oder einer Stauanlage zusteht, die Verpflichtung obliegt, das Wasser nicht unter eine festgestellte Spiegelhöhe sinken zu lassen, ist auch der niedrigste zulässige Wasserstand, und zwar entweder auf dem für den erlaubten höchsten Wasserstand hergestellten Staumaße (§ 2, Absatz 2, dieser Verordnung) entsprechend zu bezeichnen oder, wenn dies nicht tunlich wäre, durch ein besonderes Staumaß festzulegen.
(2) Für die Herstellung des besonderen Staumaßes zur Bezeichnung des niedersten zulässigen Wasserstandes sind die Vorschriften des § 2, Absatz 2, dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein nach den Bestimmungen des § 2, Absatz 2, Punkt 2, dieser Verordnung zur Bezeichnung des erlaubten höchsten Wasserstandes hergestelltes Staumaß kann gleichzeitig zur Bezeichnung des niedersten zulässigen Wasserstandes nur dann verwendet werden, wenn der Höhenunterschied der beiden Wasserstände nicht mehr als 15 cm beträgt. In diesem Falle ist an den Pratzen der Staumaßhaube zur Markierung des niedersten zulässigen Wasserstandes in dem entsprechenden Abstand von der Oberfläche der Kopfplatte ein Ring anzunieten (Abbildung 2 und 3 der Beilage).
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