Bei den im Laufe der Zeit sich etwa als notwendig ergebenden Abänderungen, dann bei der Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße oder Festpunkte findet dasselbe Verfahren statt, wie es für deren Setzung in dieser Verordnung bestimmt ist. Die Höhenlage neuer Festpunkte ist auf jene der früher bestandenen zu beziehen.
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