(1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
1. Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
2. Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
3. Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
4. Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
5. Datum des Austritts aus der Apotheke,
6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für den Apothekerinnen-/ Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4 Abs. 5 , erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
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