(1) Sofern die Beiträge gemäß § 5 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 Z 4 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
(2) Sofern die Beiträge gemäß § 7a Abs. 1 Z 1 bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, überwiegend nicht in Anspruch genommen haben, sind für die Beitragsmonate April 2020 und Mai 2020 keine Beiträge zu entrichten. Der Berechnung der Beiträge für den Monat Juni 2020 sind jene Tage zugrunde zu legen, an welchen eine Schülerin oder ein Schüler bis 29. Mai 2020 zur Inanspruchnahme von Leistungen für den Monat Juni angemeldet ist. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.
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