Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 sowie unter Anwendung des § 5 Abs. 2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.
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