Sofern sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der derzeit geltenden Fassung, oder zur Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß § 5 in folgender Höhe zu entrichten:
Bei einer Anmeldung für | Ausmaß des Betreuungsbeitrages gemäß § 5 |
1 Tag | 30vH |
2 Tage | 40vH |
3 Tage | 60vH |
4 Tage | 80vH“ |
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