(1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:
1. im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
2. im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
3. in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
4. im Übrigen monatlich 88 Euro.
(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:
bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € | Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in % |
bis 11 222,99 | 100 |
von 11 223 bis 12 626,99 | 90 |
von 12 627 bis 13 889,99 | 80 |
von 13 890 bis 15 011,99 | 70 |
von 15 012 bis 15 993,99 | 60 |
von 15 994 bis 16 881,99 | 50 |
von 16 882 bis 17 676,99 | 40 |
von 17 677 bis 18 378,99 | 30 |
von 18 379 bis 18 986,99 | 20 |
von 18 987 bis 19 500 | 10 |
(3) Für die in einem Praxiskindergarten oder einem Praxishort des Bundes aufgenommenen Kinder sind als Elternbeiträge die für öffentliche Kindergärten bzw. Horte ortsüblichen Beiträge einzuheben, wobei auch ortsübliche Ermäßigungen gewährt werden können. Diese Elternbeiträge sollen, im Falle dass im Einzugsgebiet der Praxisstätte Beiträge für Kindergärten oder Horte eingehoben werden, nicht niedriger sein als monatlich € 65,--.
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