§ 9 Wahlvorsitz — Wahl der Schülervertreter
Gliederung
2. Abschnitt Durchführung der Wahlen
§ 9 Wahlvorsitz
(1) Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorsitzenden.
(2) Wahlvorsitzender ist:
1. der Schulleiter oder
2. ein vom Schulleiter zum Wahlvorsitzenden zu bestellender Lehrer.
(3) Bei Durchführung der Wahlen in einzelnen Klassen kann der Schulleiter zusätzliche Lehrer als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen betrauen.
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