BundesrechtVerordnungenWahl der Schülervertreter1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte§ 5

§ 5Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß

In Kraft seit 01. September 1993
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§ 5 Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß — Wahl der Schülervertreter | GesetzeFinden.at