BundesrechtVerordnungenWahl der Schülervertreter4. Abschnitt Abwahl und Neuwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß§ 19

§ 19Neuwahl eines Schülervertreters oder eines Stellvertreters

In Kraft seit 01. September 1993
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