BundesrechtVerordnungenWahl der Schülervertreter4. Abschnitt Abwahl und Neuwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß§ 17

§ 17 Durchführung der Abwahl

In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date
§ 17 Durchführung der Abwahl — Wahl der Schülervertreter | GesetzeFinden.at