§ 9 — Zeugnisformularverordnung
Gliederung
2. Abschnitt Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
§ 9
Rückverweise
Durch diese Verordnung werden Sonderregelungen hinsichtlich der Gestaltung von Zeugnisformularen im Bereich des Minderheitenschulwesens nicht berührt.
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