§ 7 Schulbesuchsbestätigung — Zeugnisformularverordnung
Gliederung
2. Abschnitt Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
§ 7 Schulbesuchsbestätigung
Rückverweise
(1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
1.für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und
2.für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 210/2026)
(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.
(3) In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:
„Er/Sie erfüllt gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule.“.
Keine Ergebnisse gefunden